RIS AI

ApoG § 40

Apothekengesetz

in GeltungBGRGBl. Nr. 5/1907 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2024seit 29.03.2024NOR40260774

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Zurücknahme der Bewilligung und Untersagung des Betriebs § 40. (1) Wenn die Krankenanstalt die Bewilligung zum Betriebe einer Anstaltsapotheke missbraucht, ist diese zurückzunehmen. (2) Die Bewilligung kann ferner zurückgenommen werden, wenn einer der im § 19 Abs. 1 Z 1 und 2 erwähnten Fälle eintritt. (3) Der Betrieb der Anstaltsapotheke ist unverzüglich zu untersagen,

Rechtsgebiet: 82/04 Apotheken, Arzneimittel

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40260774
Fassung
in Geltung · seit 29.03.2024
Inkrafttreten
29.03.2024
Stand im RIS
28.03.2024
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0