RIS AI

ApoG § 39

Apothekengesetz

in GeltungBGRGBl. Nr. 5/1907 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2024seit 29.03.2024NOR40260773

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Betriebseinstellung § 39. Ist für eine im Betriebe befindliche Anstaltsapotheke kein verantwortlicher Leiter oder im Falle der Verhinderung desselben kein Stellvertreter (§ 17b) bestellt, so ist der Betrieb der Apotheke bis zur Behebung dieses Mangels einzustellen.

Rechtsgebiet: 82/04 Apotheken, Arzneimittel

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40260773
Fassung
in Geltung · seit 29.03.2024
Inkrafttreten
29.03.2024
Stand im RIS
28.03.2024
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0