RIS AI

ApoG § 35

Apothekengesetz

in GeltungBGRGBl. Nr. 5/1907 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2024seit 29.03.2024NOR40260770

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Dritter Abschnitt. Anstaltsapotheken. Bewilligung zum Betriebe von Anstaltsapotheken. § 35. (1) Öffentlichen und gemeinnützigen nichtöffentlichen Krankenanstalten kann der Betrieb eigener Anstaltsapotheken bewilligt werden. (1a) Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung zum Betrieb einer Anstaltsapotheke ist der Österreichischen Apothekerkammer zu übermitteln und dieser binnen sechs Wochen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. (2) Die Bewilligung zum Betrieb einer Anstaltsapotheke kann auf andere nicht übertragen werden. (3) § 6 gilt.

Rechtsgebiet: 82/04 Apotheken, Arzneimittel

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40260770
Fassung
in Geltung · seit 29.03.2024
Inkrafttreten
29.03.2024
Stand im RIS
28.03.2024
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0