RIS AI

ApoG § 31

Apothekengesetz

in GeltungBGRGBl. Nr. 5/1907 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2024seit 29.03.2024NOR40260769

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Vorschriften für den Betrieb von ärztlichen Hausapotheken § 31. (1) Die Hausapotheke muß von dem Arzte selbst geführt und darf daher nicht durch einen Dritten betrieben oder verpachtet werden. (2) In der Hausapotheke dürfen Hilfskräfte zum selbständigen Dispensieren von Arzneien nicht verwendet werden. (3) Der Arzt darf die zur Einrichtung und Ergänzung seiner Hausapotheke erforderlichen Drogen, chemischen und pharmazeutischen Präparate sowie sonstige arzneiliche Zubereitungen nur aus einer öffentlichen Apotheke im Europäischen Wirtschaftsraum beziehen. (4) § 6 Abs. 1 und § 6a gelten.

Rechtsgebiet: 82/04 Apotheken, Arzneimittel

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40260769
Fassung
in Geltung · seit 29.03.2024
Inkrafttreten
29.03.2024
Stand im RIS
28.03.2024
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0