RIS AI

ApoG § 20

Apothekengesetz

in GeltungBGRGBl. Nr. 5/1907 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2024seit 29.03.2024NOR40260765

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Abberufung des Pächters, des verantwortlichen Leiters oder des stellvertretenden Leiters § 20. (1) Für die Abberufung des Pächters, des verantwortlichen Leiters oder des stellvertretenden Leiters von der Führung des Betriebs einer Apotheke gelten § 18 und § 19 Abs. 2 Z 1. (2) Der Pächter, verantwortliche oder stellvertretende Leiter ist von der Führung des Betriebs der Apotheke ferner abzuberufen, wenn

Rechtsgebiet: 82/04 Apotheken, Arzneimittel

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40260765
Fassung
in Geltung · seit 29.03.2024
Inkrafttreten
29.03.2024
Stand im RIS
28.03.2024
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0