RIS AI

ApoG § 17a

Apothekengesetz

in GeltungBGRGBl. Nr. 5/1907 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2024seit 29.03.2024NOR40260760

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Bestellung eines verantwortlichen Leiters § 17a. Eine öffentliche Apotheke, die nicht vom Konzessionsinhaber oder vom Pächter geleitet wird, ist durch einen verantwortlichen Leiter zu führen. Dieser bedarf der Genehmigung durch die Österreichische Apothekerkammer. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn der Konzessionsinhaber oder der Pächter verhindert ist, die Apotheke selbst zu leiten. Die Österreichische Apothekerkammer hat die Genehmigung zu erteilen, wenn der verantwortliche Leiter die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 und 6 erfüllt. Ist die öffentliche Apotheke Teil einer unvertretenen Verlassenschaft, hat die Bezirksverwaltungsbehörde einen verantwortlichen Leiter zu bestellen.

Rechtsgebiet: 82/04 Apotheken, Arzneimittel

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40260760
Fassung
in Geltung · seit 29.03.2024
Inkrafttreten
29.03.2024
Stand im RIS
28.03.2024
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0