ApoG § 15
Apothekengesetz
in GeltungBGRGBl. Nr. 5/1907 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2024seit 29.03.2024NOR40260757
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Übergang von Apotheken und Fortbetriebsrecht
§ 15. (1) Der Betrieb einer öffentlichen Apotheke, die durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden oder im Erbweg auf einen anderen übergeht, ist nur auf Grund einer Konzession zulässig.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn eine öffentliche Apotheke nach dem Tod des Konzessionsinhabers auf den Ehegatten oder eingetragenen Partner, einen Elternteil oder Kinder (Wahlkinder) ersten Grades übergeht (Fortbetriebsrecht). Diesfalls darf die Apotheke auf Rechnung des Fortbetriebsberechtigten längstens für die Dauer von fünf Jahren nach dem Übergang der Apotheke, bei Kindern jedoch längstens bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres fortbetrieben werden.
(3) Das Fortbetriebsrecht gemäß Abs. 2 gilt für Kinder, die ordentliche Studierende der Pharmazie, Aspiranten oder Apotheker sind, bis zur Erlangung der Eignung zum selbständigen Betrieb gemäß § 3, längstens jedoch bis zur Vollendung des 35. Lebensjahrs.
(4) Im Fall eines ordentlichen Studiums der Pharmazie gemäß Abs. 3 gilt:
(5) Bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verlassenschaftsverfahrens ist für den Fortbetrieb einer öffentlichen Apotheke auf Rechnung der Verlassenschaft keine neue Konzession erforderlich.
(6) Während eines Insolvenzverfahrens oder einer Zwangsverwaltung darf die Apotheke auf Grundlage der Konzession des Schuldners fortbetrieben werden. Der Fortbetrieb während eines Insolvenzverfahrens erfolgt auf Rechnung der Insolvenzmasse.
Rechtsgebiet: 82/04 Apotheken, Arzneimittel
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40260757
- Fassung
- in Geltung · seit 29.03.2024
- Inkrafttreten
- 29.03.2024
- Stand im RIS
- 02.09.2025
- Von uns abgerufen
- 20.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0