RIS AI

ApoG § 14

Apothekengesetz

in GeltungBGRGBl. Nr. 5/1907 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2024seit 29.03.2024NOR40260756

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Verlegung § 14. (1) Die Verlegung einer öffentlichen Apotheke innerhalb des festgesetzten Standorts (§ 9 Abs. 2) ist nur auf Grund einer Bewilligung der Österreichischen Apothekerkammer zulässig. (2) Die Verlegung einer öffentlichen Apotheke an einen anderen Standort ist nur auf Grund einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 10 erfüllt sind und der Bedarf vom in Aussicht genommenen Standort aus besser gedeckt werden kann. (3) Die Verlegung einer öffentlichen Apotheke an einen erweiterten Standort ist nur auf Grund einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde zulässig. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bedarfs gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 und 3 erfüllt sind und der Bedarf vom in Aussicht genommenen Standort aus besser gedeckt werden kann. § 10 Abs. 4 bis 8 gilt. (4) Die Bewilligung kann zurückgenommen werden, wenn die Apotheke nicht innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft des Bewilligungsbescheides verlegt wird.

Rechtsgebiet: 82/04 Apotheken, Arzneimittel

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40260756
Fassung
in Geltung · seit 29.03.2024
Inkrafttreten
29.03.2024
Stand im RIS
28.03.2024
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0