PStG-DV 2013 § 34
Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013
in GeltungVBGBl. II Nr. 324/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2023seit 01.01.2024NOR40258486
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Amtlicher Wortlaut
Kosten
§ 34. (1) Für Auskünfte der Sterbedaten aus dem ZPR gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 bis 4 sind 1,10 Euro pro Abfrage zu entrichten.
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. 2 Z 9, BGBl. I Nr. 417/2023)
(2) Abfrageberechtigte gemäß § 33 Abs. 1 Z 4 haben dem Bundesminister für Inneres für die Eröffnung der Abfrageberechtigung jährlich einen pauschalen Kostenersatz in der Höhe von 1 000 Euro zu leisten. Der pauschale Kostenersatz entfällt im Falle der Inanspruchnahme eines Auftragsverarbeiters, wenn dieser in der Lage ist, diese Auftragsverarbeitung für mindestens 100 Verantwortliche gleichzeitig zu erbringen. Dieser ist innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Verrechnungsjahres zu entrichten; das erste Verrechnungsjahr beginnt mit Eröffnung der Abfrageberechtigung.
Rechtsgebiet: 41/03 Personenstandsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40258486
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2013/324/P34/NOR40258486
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.2024
- Inkrafttreten
- 01.01.2024
- Stand im RIS
- 05.01.2024
- Von uns abgerufen
- 27.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0