RIS AI

PStG-DV 2013 § 34

Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

in GeltungVBGBl. II Nr. 324/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2023seit 01.01.2024NOR40258486

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Kosten § 34. (1) Für Auskünfte der Sterbedaten aus dem ZPR gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 bis 4 sind 1,10 Euro pro Abfrage zu entrichten. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch Art. 2 Z 9, BGBl. I Nr. 417/2023) (2) Abfrageberechtigte gemäß § 33 Abs. 1 Z 4 haben dem Bundesminister für Inneres für die Eröffnung der Abfrageberechtigung jährlich einen pauschalen Kostenersatz in der Höhe von 1 000 Euro zu leisten. Der pauschale Kostenersatz entfällt im Falle der Inanspruchnahme eines Auftragsverarbeiters, wenn dieser in der Lage ist, diese Auftragsverarbeitung für mindestens 100 Verantwortliche gleichzeitig zu erbringen. Dieser ist innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Verrechnungsjahres zu entrichten; das erste Verrechnungsjahr beginnt mit Eröffnung der Abfrageberechtigung.

Rechtsgebiet: 41/03 Personenstandsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40258486
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2013/324/P34/NOR40258486
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2024
Inkrafttreten
01.01.2024
Stand im RIS
05.01.2024
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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