RIS AI

PStG-DV 2013 § 33

Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013

in GeltungVBGBl. II Nr. 324/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2023seit 23.12.2023NOR40258485

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

8. Abschnitt Abfrage von Personenstandsdaten Abfrage § 33. (1) Soweit der Tod einer Person nach dem 1. November 2014 beurkundet oder der Sterbefall gesichert nacherfasst wurde, und diese Person durch Namen und ein zusätzliches Merkmal, wie etwa das Geburtsdatum, eindeutig bestimmt werden kann, ist über das Datum und den Ort des Todes Auskunft zu erteilen: (1a) Für Personenstandsfälle, die ab dem 1. November 2014 im ZPR eingetragen oder gesichert nacherfasst wurden, können Abfragen von berechtigten Personen (§ 52 PStG 2013) im Datenfernverkehr unter Verwendung der Funktion E-ID (§§ 4 ff E-GovG) durchgeführt und Registerauszüge im Sinne des § 58 Abs. 1 Z 1 PStG 2013 ausgestellt werden. (2) Personen nach Abs. 1 Z 4 und Abs. 1a haben einen Antrag im Wege des gemäß § 16 benannten Zuständigen an den Bundesminister für Inneres zu richten. Dieser Antrag hat den Hinweis zu enthalten, dass die beantragende Stelle in die notwendigen technischen und organisatorischen Vorgaben des Bundesministers für Inneres für die Einräumung einer Abfrageberechtigung einwilligt. Darüber hinaus ist nachzuweisen, dass der Antragsteller zur Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten berechtigt ist. (3) Scheint bei einer Abfrage nach Abs. 1 oder 1a der gesuchte Mensch im ZPR nicht auf, so hat die Auskunft zu lauten: „Es liegen über den/die Gesuchte(n) keine (Sterbe-)Daten vor.“ Treffen die Angaben dessen, der die Abfrage durchgeführt hat, auf mehr als einen Datensatz im ZPR zu, hat die Auskunft der Personenstandsbehörde zu lauten: „Auf Grund der Angaben zur Identität ist der/die Gesuchte nicht eindeutig bestimmbar; es kann keine Auskunft erteilt werden.“ (4) Bei einer Abfrage durch die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a genannten Abfrageberechtigten ist bis zum Abschluss der Nacherfassung zusätzlich zu den Namen das Geburtsdatum als Abfragekriterium zu verwenden. Bei Abfragen der in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Abfrageberechtigten kann eine Anfrage auch ohne Eingabe eines Geburtsdatums durchgeführt werden, wenn der Gesuchte zunächst durch eine Abfrage im ZMR eindeutig bestimmt werden kann. (5) Datensätze, bei denen die Nacherfassung noch nicht abgeschlossen ist, bleiben bei dieser Suche außer Betracht. Bis zum Abschluss der Nacherfassung hat die Auskunft folgenden Hinweis zu enthalten: „Diese Auskunft enthält nur vollständig nacherfasste Datensätze.“ Sterbedatum

Rechtsgebiet: 41/03 Personenstandsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40258485
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2013/324/P33/NOR40258485
Fassung
in Geltung · seit 23.12.2023
Inkrafttreten
23.12.2023
Stand im RIS
05.01.2024
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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