PStG-DV 2013 § 10
Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013
in GeltungVBGBl. II Nr. 324/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2023seit 23.12.2023NOR40258482
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Amtlicher Wortlaut
4. Abschnitt
Tod
Anzeige und Eintragung des Todes
§ 10. (1) Liegen die technischen Voraussetzungen für die Anzeige des Todes im Datenfernverkehr nicht vor (§ 28 Abs. 1 zweiter Satz PStG 2013), sind die Vordrucke nach Anlage 2 und 2a, für die Anzeige der Geburt eines totgeborenen Kindes die Vordrucke nach Anlage 3 und 3a zu verwenden. Die Personenstandsbehörde am Ort des Todes hat auf Grundlage der Anzeige die entsprechenden Daten unverzüglich, spätestens jedoch am folgenden Werktag, in das ZPR aufzunehmen. Die Anlagen 2a und 3a sind durch die gemäß § 28 Abs. 1 zweiter Satz PStG 2013 zuständige Personenstandsbehörde an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.
(2) Für die Eintragung des Todes sind vorzulegen:
(3) Für die Eintragung der Totgeburt sind vorzulegen:
(4) Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 2 und 3 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das ZPR, in die bei der ermittelnden Behörde befindlichen Personenstandsbücher oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register festgestellt werden können.
(5) § 2 Abs. 4, 5 und 7 gilt sinngemäß.
Rechtsgebiet: 41/03 Personenstandsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40258482
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2013/324/P10/NOR40258482
- Fassung
- in Geltung · seit 23.12.2023
- Inkrafttreten
- 23.12.2023
- Stand im RIS
- 05.01.2024
- Von uns abgerufen
- 27.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0