PStG-DV 2013 § 6
Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung 2013
in GeltungVBGBl. II Nr. 324/2013 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2023seit 23.12.2023NOR40258481
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Urkundenvorlage
§ 6. (1) Verlobte oder Partnerschaftswerber mit österreichischem Personalstatut haben zur Beurteilung ihrer Ehefähigkeit oder ihrer Fähigkeit, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu können, vorzulegen:
(2) Verlobte oder Partnerschaftswerber, deren Personalstatut nicht das österreichische Recht ist, haben außer den in Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 angeführten Urkunden vorzulegen:
(3) Eine Pflicht zur Vorlage von Urkunden nach Abs. 1 und 2 besteht nicht, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das ZPR, in die bei der ermittelnden Behörde befindlichen Personenstandsbücher oder in andere den Behörden zur Verfügung stehende Register festgestellt werden können.
Rechtsgebiet: 41/03 Personenstandsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40258481
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2013/324/P6/NOR40258481
- Fassung
- in Geltung · seit 23.12.2023
- Inkrafttreten
- 23.12.2023
- Stand im RIS
- 05.01.2024
- Von uns abgerufen
- 27.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0