RIS AI

AngG Art. 1 § 9a

Angestelltengesetz

in GeltungBGBGBl. Nr. 292/1921 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2023seit 01.11.2023NOR40255839

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Ablaufhemmung von Verjährungs- und Verfallsfristen bei Dienstverhinderung § 9a. Der Ablauf von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die der Angestellte zu Beginn einer Dienstverhinderung nach § 8 Abs. 3 wegen Krankheit oder Unfall eines nahen Angehörigen bereits erworben hat, bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende dieser Dienstverhinderung gehemmt.

Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40255839
Fassung
in Geltung · seit 01.11.2023
Inkrafttreten
01.11.2023
Stand im RIS
16.10.2023
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0