RIS AI

GuKG § 89a

Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 108/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2023seit 22.07.2023NOR40254195

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

§ 89a. (1) Personen, die eine außerhalb Österreichs erworbene Urkunde über eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung besitzen, die einer Ausbildung in einem Pflegeassistenzberuf gleichwertig ist, dürfen eine Tätigkeit in der Pflegeassistenz unter Anleitung und Aufsicht eines Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu Fortbildungszwecken bis zur Dauer eines Jahres ausüben, sofern ihnen vom Landeshauptmann eine entsprechende Bewilligung erteilt wurde. (2) § 34 Abs. 2 bis 5 ist sinngemäß anzuwenden.

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40254195
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/1997/108/P89a/NOR40254195
Fassung
in Geltung · seit 22.07.2023
Inkrafttreten
22.07.2023
Stand im RIS
25.07.2023
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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