lfs BilDokV 2023 Anl. 3
Bildungsdokumentationsverordnung für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen 2023
in GeltungVBGBl. II Nr. 192/2023seit 24.06.2023NOR40253677
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Anlage 3
zu § 8 Abs. 2
Teil I
Daten des Personalaufwands bei Bildungseinrichtungen
1.1 Der Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1), den Personaldatensätzen (2.2) und dem Aufwandsdatensatz (2.3). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden.
2.1 Der Kopfsatz enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Inhalt:
Merkmal
Inhalt
Rechtsträger
3.1
Erhebungszeitraum
3.2
2.2 Personaldatensätze (§ 18 Abs. 4 Z 1 lit. a BilDokG 2020)
2.2.1 Auszuwählen sind Bedienstete (einschließlich karenzierte Bedienstete), die Bildungseinrichtungen zur Beschäftigung zugewiesen sind. Die Eindeutigkeit des Personaldatensatzes ist durch eine geeignete Datensatzkennung zu gewährleisten.
2.2.2 Ein Personaldatensatz hat zusätzlich zu der erforderlichen Datensatzkennung folgenden Inhalt:
Merkmal
Inhalt
Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung
3.3
Bildungseinrichtung (Schulkennzahl der Stammschule)
3.4
Geschlecht
3.5
Geburtsdatum
3.6
Ausbildung
3.7
Verwendung
3.8
Funktion
3.9
Beschäftigungsart
3.10
Beschäftigungsausmaß
3.11
2.3 Aufwandsdatensatz (§ 18 Abs. 4 Z 1 lit. b BilDokG 2020)
2.3.1 Im Aufwandsdatensatz ist der in Verbindung mit den Personaldatensätzen der Bediensteten (2.2) stehende Personalaufwand darzustellen. Unter Personalaufwand sind die einzelnen Entlohnungsbestandteile entsprechend der für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen arbeitsrechtlichen (besoldungsrechtlichen) Vorschriften zu verstehen. Der Personalaufwand hat folgende Merkmale entsprechend der Systematik des Kapitels 4 der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 30.11.1996 S. 1 (ESVG 95), aufzuweisen:
Merkmal
Bedeutung
Bruttolohn und gehalt in Form von Geldleistungen
Gesamtbezüge einschließlich aller von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer zu entrichtenden und von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber einbehaltenen Steuern, Sozialbeiträge und der sonstigen einbehaltenen Abzüge vom Bruttolohn (einschließlich Zulagen, Zuschläge, Zuwendungen)
Bruttolohn und gehalt in Form von Sachleistungen
Waren, Dienstleistungen und sonstige Leistungen, die unentgeltlich oder verbilligt von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden
gesetzliche Pflichtbeiträge des Arbeitgebers
Beiträge der Dienstgeberinnen oder der Dienstgeber für ihre Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Sozialversicherung (Kranken-, Pensions-, Unfall-, Arbeitslosenversicherung), Wohnbauförderungsbeitrag, Kommunalsteuer, Beiträge zum Familienlastenausgleichsfonds und zum Insolvenzentgeltsicherungsfonds, Dienstgeberbeitrag gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz
sonstige Sozialaufwendungen
Zuweisungen an Pensionsrückstellungen (nicht an Abfertigungsrückstellungen), Pensionszahlungen an ehemalige Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, wenn keine Pensionsrückstellung dotiert wird; freiwillige Versicherungsprämien
2.3.2 Der Aufwandsdatensatz ist als Summe des Personalaufwandes gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung darzustellen.
3.1 Anzugeben ist der Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion für die an der Bildungseinrichtung beschäftigten Personen wahrnimmt.
3.2 Der Erhebungszeitraum ist nach dem Muster „JJJJMM“ zu besetzen, zB „202310“.
3.3 Zusätzlich zu Anschrift und Bezeichnung des Erhalters der Bildungseinrichtung (sofern der Erhalter der Bildungseinrichtung nicht in Z 3.1 erfasst worden ist) sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen vorgesehen:
Werte
Bedeutung
11
Bund
12
Land
13
Gemeinde
14
Kombination von Gebietskörperschaften
21
Römisch katholische Kirche
22
Evangelische Kirche (AB + HB)
23
Israelitische Religionsgesellschaft
24
Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich
31
Kammern für Arbeiter und Angestellte
32
Kammer der gewerblichen Wirtschaft
33
Berufsförderungsinstitut
34
Landwirtschaftskammer
35
Innung, Berufsverband
36
Fonds der Wiener Kaufmannschaft
51
Handels- oder Produktionsbetrieb
52
Geld- oder Kreditinstitut
53
Versicherungsgesellschaft
61
Stiftung
62
Verein
71
Privatperson
72
Mehrere Privatpersonen
91
Sonstige Schulerhalter
3.4 Die Identifikationsnummer ist gemäß der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei festzulegen.
3.5 Wertevorrat: „M“ für männlich, „W“ für weiblich, „X“ für divers, „O“ für offen, „I“ für inter und „K“, wenn von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde
3.6 Das Geburtsdatum ist im Format „TT.MM.JJJJ“ anzugeben.
3.7 Anzugeben ist die höchste erfolgreich abgeschlossene (schulische bzw. hochschulische) Ausbildung.
3.8 Anzugeben ist die Verwendung nach den für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen arbeitsvertraglichen Vorschriften (zB Lehrperson, Verwaltung, allgemeiner Dienst für den Privatschulbetrieb).
3.9 Anzugeben ist (sind) die an der Schule ausgeübte(n) Tätigkeit(en), wie zB Lehrperson, Schulleitung, Clusterleitung, Abteilungsvorstehung, Fachvorstehung, Administration, Erzieherin oder Erzieher, Schulärztin oder Schularzt, Schulwartin oder Schulwart, Sekretariat.
3.10 Anzugeben ist die Art des Beschäftigungsverhältnisses (privatrechtliches Dienstverhältnis [befristet/unbefristet/als lebende Subvention], öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis [als lebende Subvention], „H“[auptberuflich] bzw. „N“[ebenberuflich]).
3.11 Das Beschäftigungsausmaß (inklusive Überstunden) ist
– in Prozent gemessen an 100 % einer Vollbeschäftigung und
– mit dem Anteil der Beschäftigung in %, der mit Tätigkeiten gemäß Z 3.9 verbracht wird (Unterricht bzw. sonstige Tätigkeit),
anzugeben (mit der weiteren Angabe, ob es sich um eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung handelt).
Teil II
Daten des Betriebs- und Erhaltungsaufwands bei Bildungseinrichtungen
1. Gesamtdatensatz des Betriebs- und Erhaltungsaufwandes
1.1 Der Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1) sowie den Einnahmen- und Ausgabendatensätzen (2.2). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden.
2. Inhalt des Gesamtdatensatzes
2.1 Der Kopfsatz enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Inhalt:
Merkmal
Inhalt
Rechtsträger
3.1
Erhebungszeitraum
3.2
2.2 Einnahmen- und Ausgabendatensätze (§ 18 Abs. 4 Z 2 BilDokG 2020)
2.2.1 Die Eindeutigkeit eines Einnahmen- und Ausgabendatensatzes ist durch eine geeignete Datensatzkennung zu gewährleisten.
2.2.2 Ein Einnahmen- und Ausgabendatensatz hat zusätzlich zu der erforderlichen Datensatzkennung folgenden Inhalt:
Merkmal
Inhalt
Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung
3.3
Bildungseinrichtung (Schulkennzahl)
3.4
Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten sowie Arten der Bildungseinrichtungen
3.5
3. Transformation
3.1 Anzugeben ist der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt (Schulerhalter).
3.2 Der Erhebungszeitraum betrifft jeweils ein Kalenderjahr ist und ist nach dem Muster „JJJJ“ zu besetzen, zB „2023“.
3.3 Zusätzlich zu Anschrift und Bezeichnung des Erhalters der Bildungseinrichtung (sofern der Erhalter der Bildungseinrichtung nicht in Z 3.1 erfasst worden ist) sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen vorgesehen:
Werte
Bedeutung
11
Bund
12
Land
13
Gemeinde
14
Kombination von Gebietskörperschaften
21
Römisch katholische Kirche
22
Evangelische Kirche (AB + HB)
23
Israelitische Religionsgesellschaft
24
Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich
31
Kammern für Arbeiter und Angestellte
32
Kammer der gewerblichen Wirtschaft
33
Berufsförderungsinstitut
34
Landwirtschaftskammer
35
Innung, Berufsverband
36
Fonds der Wiener Kaufmannschaft
51
Handels- oder Produktionsbetrieb
52
Geld- oder Kreditinstitut
53
Versicherungsgesellschaft
61
Stiftung
62
Verein
71
Privatperson
72
Mehrere Privatpersonen
91
Sonstige Schulerhalter
3.4 Die Identifikationsnummer ist gemäß der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei festzulegen.
3.5 Die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung sind bezogen auf die einzelne Bildungseinrichtung nach Maßgabe der jeweiligen Rechnungsabschlüsse darzustellen und haben folgende Merkmale aufzuweisen:
3.5.1 Einnahmen
Merkmal
Bedeutung
Eltern- bzw. Schülerbeiträge
Ersätze für Schülertransport und Verpflegung
Subventionen (Zuschüsse) von:
Bund
alle Subventionen einschließlich Ersätze für Personalaufwand der Lehrpersonen
Länder
alle Subventionen einschließlich Ersätze für Personalaufwand der Lehrpersonen
Gemeinde
Sonstige
Zuschüsse für Investitionen
für bauliche Zwecke, vermögensbildende Ausgaben
Schuldenaufnahme
Sonstige Einnahmen
Spenden, ...
Merkmal
Bedeutung
Sachaufwand
Lehrmittel, Material, Treibstoff, Mieten, Gebühren, Leistungsentgelte für Post, Telekommunikation, Bank, Grundversorgung, ...
davon für Schülertransport und Verpflegung
Investitionen:
Bauliche
Errichtung bzw. Umbau von Immobilien, alle werterhöhenden Erweiterungen und Instandhaltungen, Investitionen in feste Installationen (zB Beleuchtung), nicht laufende Investitionen
Einrichtungen
Geräte, Maschinen, Ausstattung, Werkzeuge, ...
Fahrzeuge
Software
Kauf von Software einschließlich der Lizenzzahlung für den Gebrauch
Erwerb von Liegenschaften
Schuldendienst
Zinsen
Zinsaufwendungen von Fremdkapital
Tilgungen
Planmäßige Abschreibungen auf immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen
Bruttogehalt, Krankenversicherung, Pensionsversicherung, Unfallversicherung, Handelsbetrieb, Geldinstitut, Vollzeitbeschäftigung, Betriebsaufwand, Einnahmendatensatz, Ausgabendatensatz, Elternbeitrag, Schülerbeirag
Rechtsgebiet: 46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht; 70/05 Schulpflicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40253677
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/192/ANL3/NOR40253677
- Fassung
- in Geltung · seit 24.06.2023
- Inkrafttreten
- 24.06.2023
- Stand im RIS
- 26.06.2023
- Von uns abgerufen
- 20.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0