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lfs BilDokV 2023 Anl. 3

Bildungsdokumentationsverordnung für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen 2023

in GeltungVBGBl. II Nr. 192/2023seit 24.06.2023NOR40253677

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Anlage 3 zu § 8 Abs. 2 Teil I Daten des Personalaufwands bei Bildungseinrichtungen 1.1 Der Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1), den Personaldatensätzen (2.2) und dem Aufwandsdatensatz (2.3). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden. 2.1 Der Kopfsatz enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Inhalt: Merkmal Inhalt Rechtsträger 3.1 Erhebungszeitraum 3.2 2.2 Personaldatensätze (§ 18 Abs. 4 Z 1 lit. a BilDokG 2020) 2.2.1 Auszuwählen sind Bedienstete (einschließlich karenzierte Bedienstete), die Bildungseinrichtungen zur Beschäftigung zugewiesen sind. Die Eindeutigkeit des Personaldatensatzes ist durch eine geeignete Datensatzkennung zu gewährleisten. 2.2.2 Ein Personaldatensatz hat zusätzlich zu der erforderlichen Datensatzkennung folgenden Inhalt: Merkmal Inhalt Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung 3.3 Bildungseinrichtung (Schulkennzahl der Stammschule) 3.4 Geschlecht 3.5 Geburtsdatum 3.6 Ausbildung 3.7 Verwendung 3.8 Funktion 3.9 Beschäftigungsart 3.10 Beschäftigungsausmaß 3.11 2.3 Aufwandsdatensatz (§ 18 Abs. 4 Z 1 lit. b BilDokG 2020) 2.3.1 Im Aufwandsdatensatz ist der in Verbindung mit den Personaldatensätzen der Bediensteten (2.2) stehende Personalaufwand darzustellen. Unter Personalaufwand sind die einzelnen Entlohnungsbestandteile entsprechend der für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen arbeitsrechtlichen (besoldungsrechtlichen) Vorschriften zu verstehen. Der Personalaufwand hat folgende Merkmale entsprechend der Systematik des Kapitels 4 der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 310 vom 30.11.1996 S. 1 (ESVG 95), aufzuweisen: Merkmal Bedeutung Bruttolohn und gehalt in Form von Geldleistungen Gesamtbezüge einschließlich aller von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer zu entrichtenden und von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber einbehaltenen Steuern, Sozialbeiträge und der sonstigen einbehaltenen Abzüge vom Bruttolohn (einschließlich Zulagen, Zuschläge, Zuwendungen) Bruttolohn und gehalt in Form von Sachleistungen Waren, Dienstleistungen und sonstige Leistungen, die unentgeltlich oder verbilligt von der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden gesetzliche Pflichtbeiträge des Arbeitgebers Beiträge der Dienstgeberinnen oder der Dienstgeber für ihre Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer zur Sozialversicherung (Kranken-, Pensions-, Unfall-, Arbeitslosenversicherung), Wohnbauförderungsbeitrag, Kommunalsteuer, Beiträge zum Familienlastenausgleichsfonds und zum Insolvenzentgeltsicherungsfonds, Dienstgeberbeitrag gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz sonstige Sozialaufwendungen Zuweisungen an Pensionsrückstellungen (nicht an Abfertigungsrückstellungen), Pensionszahlungen an ehemalige Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer, wenn keine Pensionsrückstellung dotiert wird; freiwillige Versicherungsprämien 2.3.2 Der Aufwandsdatensatz ist als Summe des Personalaufwandes gegliedert nach Art der Bildungseinrichtung darzustellen. 3.1 Anzugeben ist der Rechtsträger, der die Dienstgeberfunktion für die an der Bildungseinrichtung beschäftigten Personen wahrnimmt. 3.2 Der Erhebungszeitraum ist nach dem Muster „JJJJMM“ zu besetzen, zB „202310“. 3.3 Zusätzlich zu Anschrift und Bezeichnung des Erhalters der Bildungseinrichtung (sofern der Erhalter der Bildungseinrichtung nicht in Z 3.1 erfasst worden ist) sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen vorgesehen: Werte Bedeutung 11 Bund 12 Land 13 Gemeinde 14 Kombination von Gebietskörperschaften 21 Römisch katholische Kirche 22 Evangelische Kirche (AB + HB) 23 Israelitische Religionsgesellschaft 24 Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich 31 Kammern für Arbeiter und Angestellte 32 Kammer der gewerblichen Wirtschaft 33 Berufsförderungsinstitut 34 Landwirtschaftskammer 35 Innung, Berufsverband 36 Fonds der Wiener Kaufmannschaft 51 Handels- oder Produktionsbetrieb 52 Geld- oder Kreditinstitut 53 Versicherungsgesellschaft 61 Stiftung 62 Verein 71 Privatperson 72 Mehrere Privatpersonen 91 Sonstige Schulerhalter 3.4 Die Identifikationsnummer ist gemäß der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei festzulegen. 3.5 Wertevorrat: „M“ für männlich, „W“ für weiblich, „X“ für divers, „O“ für offen, „I“ für inter und „K“, wenn von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde 3.6 Das Geburtsdatum ist im Format „TT.MM.JJJJ“ anzugeben. 3.7 Anzugeben ist die höchste erfolgreich abgeschlossene (schulische bzw. hochschulische) Ausbildung. 3.8 Anzugeben ist die Verwendung nach den für den jeweiligen Bediensteten maßgeblichen arbeitsvertraglichen Vorschriften (zB Lehrperson, Verwaltung, allgemeiner Dienst für den Privatschulbetrieb). 3.9 Anzugeben ist (sind) die an der Schule ausgeübte(n) Tätigkeit(en), wie zB Lehrperson, Schulleitung, Clusterleitung, Abteilungsvorstehung, Fachvorstehung, Administration, Erzieherin oder Erzieher, Schulärztin oder Schularzt, Schulwartin oder Schulwart, Sekretariat. 3.10 Anzugeben ist die Art des Beschäftigungsverhältnisses (privatrechtliches Dienstverhältnis [befristet/unbefristet/als lebende Subvention], öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis [als lebende Subvention], „H“[auptberuflich] bzw. „N“[ebenberuflich]). 3.11 Das Beschäftigungsausmaß (inklusive Überstunden) ist – in Prozent gemessen an 100 % einer Vollbeschäftigung und – mit dem Anteil der Beschäftigung in %, der mit Tätigkeiten gemäß Z 3.9 verbracht wird (Unterricht bzw. sonstige Tätigkeit), anzugeben (mit der weiteren Angabe, ob es sich um eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung handelt). Teil II Daten des Betriebs- und Erhaltungsaufwands bei Bildungseinrichtungen 1. Gesamtdatensatz des Betriebs- und Erhaltungsaufwandes 1.1 Der Gesamtdatensatz besteht aus dem Kopfsatz (2.1) sowie den Einnahmen- und Ausgabendatensätzen (2.2). Bei der Übermittlung des Gesamtdatensatzes ist das bereitgestellte Datenformat zu verwenden. 2. Inhalt des Gesamtdatensatzes 2.1 Der Kopfsatz enthält die Leitdaten der Übermittlung und hat folgenden Inhalt: Merkmal Inhalt Rechtsträger 3.1 Erhebungszeitraum 3.2 2.2 Einnahmen- und Ausgabendatensätze (§ 18 Abs. 4 Z 2 BilDokG 2020) 2.2.1 Die Eindeutigkeit eines Einnahmen- und Ausgabendatensatzes ist durch eine geeignete Datensatzkennung zu gewährleisten. 2.2.2 Ein Einnahmen- und Ausgabendatensatz hat zusätzlich zu der erforderlichen Datensatzkennung folgenden Inhalt: Merkmal Inhalt Bezeichnung, Anschrift und Rechtsnatur des Erhalters der Bildungseinrichtung 3.3 Bildungseinrichtung (Schulkennzahl) 3.4 Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung, gegliedert nach Einnahmen- und Ausgabenarten sowie Arten der Bildungseinrichtungen 3.5 3. Transformation 3.1 Anzugeben ist der Rechtsträger, der den Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Bildungseinrichtung trägt (Schulerhalter). 3.2 Der Erhebungszeitraum betrifft jeweils ein Kalenderjahr ist und ist nach dem Muster „JJJJ“ zu besetzen, zB „2023“. 3.3 Zusätzlich zu Anschrift und Bezeichnung des Erhalters der Bildungseinrichtung (sofern der Erhalter der Bildungseinrichtung nicht in Z 3.1 erfasst worden ist) sind folgende Werte mit den angegebenen Bedeutungen vorgesehen: Werte Bedeutung 11 Bund 12 Land 13 Gemeinde 14 Kombination von Gebietskörperschaften 21 Römisch katholische Kirche 22 Evangelische Kirche (AB + HB) 23 Israelitische Religionsgesellschaft 24 Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich 31 Kammern für Arbeiter und Angestellte 32 Kammer der gewerblichen Wirtschaft 33 Berufsförderungsinstitut 34 Landwirtschaftskammer 35 Innung, Berufsverband 36 Fonds der Wiener Kaufmannschaft 51 Handels- oder Produktionsbetrieb 52 Geld- oder Kreditinstitut 53 Versicherungsgesellschaft 61 Stiftung 62 Verein 71 Privatperson 72 Mehrere Privatpersonen 91 Sonstige Schulerhalter 3.4 Die Identifikationsnummer ist gemäß der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellten österreichischen Schulendatei festzulegen. 3.5 Die Einnahmen und Ausgaben in der Bildungseinrichtungserhaltung sind bezogen auf die einzelne Bildungseinrichtung nach Maßgabe der jeweiligen Rechnungsabschlüsse darzustellen und haben folgende Merkmale aufzuweisen: 3.5.1 Einnahmen Merkmal Bedeutung Eltern- bzw. Schülerbeiträge Ersätze für Schülertransport und Verpflegung Subventionen (Zuschüsse) von: Bund alle Subventionen einschließlich Ersätze für Personalaufwand der Lehrpersonen Länder alle Subventionen einschließlich Ersätze für Personalaufwand der Lehrpersonen Gemeinde Sonstige Zuschüsse für Investitionen für bauliche Zwecke, vermögensbildende Ausgaben Schuldenaufnahme Sonstige Einnahmen Spenden, ... Merkmal Bedeutung Sachaufwand Lehrmittel, Material, Treibstoff, Mieten, Gebühren, Leistungsentgelte für Post, Telekommunikation, Bank, Grundversorgung, ... davon für Schülertransport und Verpflegung Investitionen: Bauliche Errichtung bzw. Umbau von Immobilien, alle werterhöhenden Erweiterungen und Instandhaltungen, Investitionen in feste Installationen (zB Beleuchtung), nicht laufende Investitionen Einrichtungen Geräte, Maschinen, Ausstattung, Werkzeuge, ... Fahrzeuge Software Kauf von Software einschließlich der Lizenzzahlung für den Gebrauch Erwerb von Liegenschaften Schuldendienst Zinsen Zinsaufwendungen von Fremdkapital Tilgungen Planmäßige Abschreibungen auf immaterielle Gegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen Bruttogehalt, Krankenversicherung, Pensionsversicherung, Unfallversicherung, Handelsbetrieb, Geldinstitut, Vollzeitbeschäftigung, Betriebsaufwand, Einnahmendatensatz, Ausgabendatensatz, Elternbeitrag, Schülerbeirag

Rechtsgebiet: 46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht; 70/05 Schulpflicht

Herkunft

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Dokumentnummer
NOR40253677
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/192/ANL3/NOR40253677
Fassung
in Geltung · seit 24.06.2023
Inkrafttreten
24.06.2023
Stand im RIS
26.06.2023
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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