RIS AI

lfs BilDokV 2023 Anl. 1

Bildungsdokumentationsverordnung für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen 2023

in GeltungVBGBl. II Nr. 192/2023seit 24.06.2023NOR40253675

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Anlage 1 zu § 5 Daten für die Feststellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht Definition der Schnittstelle zwischen den Schulen und der BRZ GmbH: Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine CSV-Datei oder eine XLSX-Datei im Zeichensatzformat UTF-8. Es besteht außerdem die Möglichkeit via Webservice die Datenübermittlung vorzunehmen. Die technische Spezifikation wird durch die BRZ GmbH vorgegeben. Feldname Format Pflichtfeld (Ja/Nein) Anmerkung meldedatum JJJJ-MM-TT Ja Datum der Erstellung der Meldung (CSV-Datei) absender 6-stellige Schul- bzw. Clusterkennzahl oder Behördenkennzahl Ja Schulkennzahl, Clusterkennzahl oder Behördenkennzahl der oder des Absenders schuljahr JJJJ/JJ Ja Angabe des Schuljahres, zu dem diese Meldung erfolgt zB 2023/24 Skz 6-stellige Schulkennzahl Ja Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt vbPKBF String ab Schuljahr 2025/26 verpflichtend Verschlüsseltes bPK-BF (bereichsspezifisches Personenkennzeichen Bildung und Forschung) zuname String (max. 50 Zeichen) Ja der oder die Familienname(n) der Schülerin oder des Schülers vorname String (max. 100 Zeichen) Ja der oder die Vorname(n) der Schülerin oder des Schülers gebdat JJJJ-MM-TT Ja Geburtsdatum der Schülerin oder des Schülers geschlecht „m“ für männlich, „w“ für weiblich, „x“ für divers, „o“ für offen „i“ für inter „k“ für den Fall, dass von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde Ja Geschlecht der Schülerin oder des Schülers plz 4-stellige österreichische PLZ Ja, nur wenn Feld z-plz leer Postleitzahl des Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers ort String (max. 50 Zeichen) Ja, nur wenn Feld z-ort leer Bezeichnung des Ortes des Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers strasse String (max. 130 Zeichen) Ja, nur wenn Feld z-strasse leer Adresse des Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers, inkl. Hausnummer, Stiege und Tür z-plz 4-stellige österreichische PLZ Nein Postleitzahl eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers am Bildungsort z-ort String (max. 50 Zeichen) Nein Bezeichnung des Ortes eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers am Bildungsort z-strasse String (max. 130 Zeichen) Nein Adresse eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers am Bildungsort, inklusive Hausnummer, Stiege und Tür eingeschult JJJJ Ja Erstes Jahr der allgemeinen Schulpflicht: Angabe des Kalenderjahres, in dem die Schülerin oder der Schüler in die erste Schulstufe bzw. als Schulpflichtige oder Schulpflichtiger in die Vorschulstufe eintrat (gegebenenfalls gemäß Rückrechnung nach dem Schulpflichtgesetz 1985, zB bei Zuzug aus dem Ausland) (Ausnahmen sind möglich; vorzeitige Einschulung, Frühchen), beginn JJJJ-MM-TT Nein Datum des Beginns der laufenden Ausbildung zB 2023-09-01) Schulkennzahl

Rechtsgebiet: 46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht; 70/05 Schulpflicht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40253675
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/192/ANL1/NOR40253675
Fassung
in Geltung · seit 24.06.2023
Inkrafttreten
24.06.2023
Stand im RIS
26.06.2023
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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