lfs BilDokV 2023 Anl. 1
Bildungsdokumentationsverordnung für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen 2023
in GeltungVBGBl. II Nr. 192/2023seit 24.06.2023NOR40253675
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Anlage 1
zu § 5
Daten für die Feststellung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht
Definition der Schnittstelle zwischen den Schulen und der BRZ GmbH:
Als Schnittstelle für die Datenübermittlung fungiert eine CSV-Datei oder eine XLSX-Datei im Zeichensatzformat UTF-8. Es besteht außerdem die Möglichkeit via Webservice die Datenübermittlung vorzunehmen.
Die technische Spezifikation wird durch die BRZ GmbH vorgegeben.
Feldname
Format
Pflichtfeld
(Ja/Nein)
Anmerkung
meldedatum
JJJJ-MM-TT
Ja
Datum der Erstellung der Meldung (CSV-Datei)
absender
6-stellige Schul- bzw. Clusterkennzahl oder Behördenkennzahl
Ja
Schulkennzahl, Clusterkennzahl oder Behördenkennzahl der oder des Absenders
schuljahr
JJJJ/JJ
Ja
Angabe des Schuljahres, zu dem diese Meldung erfolgt zB 2023/24
Skz
6-stellige Schulkennzahl
Ja
Schulkennzahl der Schule, für die diese Meldung erfolgt
vbPKBF
String
ab Schuljahr 2025/26 verpflichtend
Verschlüsseltes bPK-BF (bereichsspezifisches Personenkennzeichen Bildung und Forschung)
zuname
String (max. 50 Zeichen)
Ja
der oder die Familienname(n) der Schülerin oder des Schülers
vorname
String (max. 100 Zeichen)
Ja
der oder die Vorname(n) der Schülerin oder des Schülers
gebdat
JJJJ-MM-TT
Ja
Geburtsdatum der Schülerin oder des Schülers
geschlecht
„m“ für männlich,
„w“ für weiblich,
„x“ für divers,
„o“ für offen
„i“ für inter
„k“ für den Fall, dass von jeglicher Geschlechtsangabe abgesehen wurde
Ja
Geschlecht der Schülerin oder des Schülers
plz
4-stellige österreichische PLZ
Ja, nur wenn Feld z-plz leer
Postleitzahl des Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers
ort
String (max. 50 Zeichen)
Ja, nur wenn Feld z-ort leer
Bezeichnung des Ortes des Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers
strasse
String (max. 130 Zeichen)
Ja, nur wenn Feld z-strasse leer
Adresse des Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers, inkl. Hausnummer, Stiege und Tür
z-plz
4-stellige österreichische PLZ
Nein
Postleitzahl eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers am Bildungsort
z-ort
String (max. 50 Zeichen)
Nein
Bezeichnung des Ortes eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers am Bildungsort
z-strasse
String (max. 130 Zeichen)
Nein
Adresse eines allfälligen zusätzlichen Wohnsitzes der Schülerin oder des Schülers am Bildungsort, inklusive Hausnummer, Stiege und Tür
eingeschult
JJJJ
Ja
Erstes Jahr der allgemeinen Schulpflicht:
Angabe des Kalenderjahres, in dem die Schülerin oder der Schüler in die erste Schulstufe bzw. als Schulpflichtige oder Schulpflichtiger in die Vorschulstufe eintrat (gegebenenfalls gemäß Rückrechnung nach dem Schulpflichtgesetz 1985, zB bei Zuzug aus dem Ausland)
(Ausnahmen sind möglich; vorzeitige Einschulung, Frühchen),
beginn
JJJJ-MM-TT
Nein
Datum des Beginns der laufenden Ausbildung
zB 2023-09-01)
Schulkennzahl
Rechtsgebiet: 46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht; 70/05 Schulpflicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40253675
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/192/ANL1/NOR40253675
- Fassung
- in Geltung · seit 24.06.2023
- Inkrafttreten
- 24.06.2023
- Stand im RIS
- 26.06.2023
- Von uns abgerufen
- 20.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0