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lfs BilDokV 2023 § 10

Bildungsdokumentationsverordnung für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen 2023

in GeltungVBGBl. II Nr. 192/2023seit 24.06.2023NOR40253671

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Gewährleistung der Sicherheit der Datenverarbeitung § 10. (1) Die Leiterin oder der Leiter einer Bildungseinrichtung hat nach Maßgabe des jeweiligen Standes der Technik geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der im Sinne dieser Verordnung verarbeiteten Daten gemäß Art. 32 DSGVO zu ergreifen. (2) Zur Gewährleistung der Datensicherheit gemäß Abs. 1 ist beim Login an IT-Systemen und Diensten, etwa durch Anmeldung im Schulnetz bzw. an einem Bildungsstammportal, eine Authentifizierung durch personenbezogene Benutzerkennung und Passwort erforderlich. Dabei sind die IT-Systeme und Dienste so zu konfigurieren, dass Passwörter ausreichend komplex zu gestalten sind. Weiters sind die Benutzerinnen und Benutzer zu belehren, dass Passwörter nicht weitergegeben werden dürfen. (3) Zur Gewährleistung der Datensicherheit gemäß Abs. 1 ist sicherzustellen, dass Bedienstete in regelmäßigen Abständen über die Bestimmungen der DSGVO und des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999, belehrt werden, insbesondere hinsichtlich

Rechtsgebiet: 46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht; 70/05 Schulpflicht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40253671
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/192/P10/NOR40253671
Fassung
in Geltung · seit 24.06.2023
Inkrafttreten
24.06.2023
Stand im RIS
26.06.2023
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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