RIS AI

lfs BilDokV 2023 § 7

Bildungsdokumentationsverordnung für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen 2023

in GeltungVBGBl. II Nr. 192/2023seit 24.06.2023NOR40253668

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Datenübermittlung und Berichtstermine § 7. (1) Für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen sind von der Leiterin oder dem Leiter einer Bildungseinrichtung der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ die in § 18 Abs. 2 Z 1 BilDokG 2020 genannten Daten der Schülerinnen und Schüler in Form von Gesamtdatensätzen nach Maßgabe der Anlage 2 zu übermitteln. (2) Die Übermittlung gemäß Abs. 1 ist zu folgenden Berichtsterminen vorzunehmen: (3) Vor den Übermittlungen gemäß Abs. 1 sind von der Leiterin oder dem Leiter einer Bildungseinrichtung alle erforderlichen Bearbeitungen und Qualitätsprüfungen im Datenbestand durchzuführen. Sofern Daten der Schülerinnen und Schüler erst nach den gemäß § 6 festgelegten Stichtagen anfallen, ist ein bereinigter Gesamtdatensatz spätestens zum Berichtstermin des nächstfolgenden Stichtages mit einem entsprechenden Vermerk zu übermitteln.

Rechtsgebiet: 46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht; 70/05 Schulpflicht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40253668
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/192/P7/NOR40253668
Fassung
in Geltung · seit 24.06.2023
Inkrafttreten
24.06.2023
Stand im RIS
26.06.2023
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

Original im RIS öffnen