lfs BilDokV 2023 § 6
Bildungsdokumentationsverordnung für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen 2023
in GeltungVBGBl. II Nr. 192/2023seit 24.06.2023NOR40253667
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
3. Abschnitt
Bundesstatistik zum Bildungswesen
1. Unterabschnitt
Daten der Schülerinnen und Schüler für Zwecke der Bundesstatistik zum Bildungswesen
Erhebungsstichtage
§ 6. (1) Für die Datenübermittlungen zum Zweck der Erstellung der Bundesstatistik zum Bildungswesen gemäß § 18 BilDokG 2020 ist der 1. Oktober eines jeden Kalenderjahres Erhebungsstichtag, soweit die Abs. 3 und Abs. 4 nicht etwas anderes bestimmen. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten gemäß Anlage 2 ist der letzte Schultag eines jeden Schuljahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.
(2) Hinsichtlich der Daten über die Beendigung der jeweiligen Ausbildung an einer Bildungseinrichtung gemäß Anlage 2 ist der Tag der Beendigung des Schulbesuches oder der Tag des Abschlusses eines Prüfungstermins im Rahmen abschließender Prüfungen zusätzlicher Erhebungsstichtag.
(3) Bei Lehrgängen ist in jedem Kalenderjahr der zweite Montag nach Beginn des Lehrgangs Erhebungsstichtag. Hinsichtlich der Schulerfolgsdaten gemäß Anlage 2 ist der letzte Schultag des Lehrgangs oder des Unterrichtsjahres zusätzlicher Erhebungsstichtag.
Rechtsgebiet: 46/01 Bundesstatistikgesetz; 70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht; 70/05 Schulpflicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40253667
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2023/192/P6/NOR40253667
- Fassung
- in Geltung · seit 24.06.2023
- Inkrafttreten
- 24.06.2023
- Stand im RIS
- 26.06.2023
- Von uns abgerufen
- 20.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0