WTBG 2017 § 33b
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
in GeltungBGBGBl. I Nr. 137/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2023seit 21.04.2023NOR40252073
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Amtlicher Wortlaut
Barrierefreiheit
§ 33b. (1) Prüfungskandidaten mit Behinderungen gemäß § 3 des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes, BGBl. I Nr. 82/2005, können einen begründeten Antrag auf eine abweichende Prüfungsmethode stellen, wenn die nachgewiesene Behinderung die Ablegung der Fachprüfung in der vorgeschriebenen Methode unmöglich macht.
(2) Über einen Antrag gemäß Abs. 1 entscheiden die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gemeinsam oder, soweit der Antrag Prüfungsteile ausschließlich einer Fachprüfung umfasst, der für die betreffende Fachprüfung zuständige Vorsitzende. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn durch eine abweichende Prüfungsmethode weder der Inhalt der Fachprüfung, noch die an diese gestellten Anforderungen beeinträchtigt werden und die Art der Modifizierung unverhältnismäßig wäre.
Rechtsgebiet: 36 Wirtschaftstreuhänder
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40252073
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P33b/NOR40252073
- Fassung
- in Geltung · seit 21.04.2023
- Inkrafttreten
- 21.04.2023
- Stand im RIS
- 20.04.2023
- Von uns abgerufen
- 30.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0