RIS AI

WTBG 2017 § 164

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

in GeltungBGBGBl. I Nr. 137/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2023seit 21.04.2023NOR40252064

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Verlust der Funktion § 164. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen und Ausschüssen zu suspendieren, wenn (2) Die Suspendierung ist nach rechtskräftigem Abschluss des Straf- oder Insolvenzverfahrens aufzuheben. (3) Der Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder kann Mitglieder von Ausschüssen, die ihren Verpflichtungen gemäß § 163 Abs. 2 nicht nachkommen, abberufen. (4) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat Einzelorgane und Mitglieder von Kollektivorganen und Ausschüssen abzuberufen, wenn (5) Beschlüsse des Vorstandes gemäß Abs. 3 sowie des Kammertages gemäß Abs. 4 Z 3 sind mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden zu fassen. (6) Der Verlust der ordentlichen Mitgliedschaft zur Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat gleichzeitig den Verlust aller Funktionen und Mitgliedschaften zu Ausschüssen zur Folge. Strafverfahren

Rechtsgebiet: 36 Wirtschaftstreuhänder

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40252064
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P164/NOR40252064
Fassung
in Geltung · seit 21.04.2023
Inkrafttreten
21.04.2023
Stand im RIS
20.04.2023
Von uns abgerufen
30.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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