WTBG 2017 § 155
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
in GeltungBGBGBl. I Nr. 137/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2023seit 21.04.2023NOR40252063
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Vizepräsidenten
§ 155. (1) Die Vizepräsidenten haben den Präsidenten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen.
(2) Den einzelnen Vizepräsidenten können bestimmte Aufgabengebiete zur ständigen Wahrnehmung mit der Wirkung übertragen werden, dass sie diesbezüglich denselben Vorschriften wie der Präsident unterliegen.
(3) Eine Übertragung bestimmter Aufgabengebiete zur ständigen Wahrnehmung an die einzelnen Vizepräsidenten hat durch Beschluss des Vorstandes zu erfolgen. Dieser Beschluss ist dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zur Kenntnis zu bringen.
Rechtsgebiet: 36 Wirtschaftstreuhänder
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40252063
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P155/NOR40252063
- Fassung
- in Geltung · seit 21.04.2023
- Inkrafttreten
- 21.04.2023
- Stand im RIS
- 20.04.2023
- Von uns abgerufen
- 30.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0