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MeldeV § 16

Meldegesetz-Durchführungsverordnung

in GeltungVBGBl. II Nr. 66/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 26/2023seit 31.10.2023NOR40250752

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Amtlicher Wortlaut

Eintragung von Namen § 16. Sind die Namen der vorgelegten Identitätsdokumente für die An- oder Ummeldung bei der Meldebehörde aufgrund ausländischer Rechtsvorschriften nicht in Vor- und Familiennamen trennbar, sind Namen sowohl als Vor- als auch als Familiennamen einzutragen. Legt der Meldepflichtige eine Urkunde einer ausländischen Vertretungsbehörde vor, die seine Namen in Vor- und Familiennamen aufschlüsselt, ist die Eintragung laut dieser Urkunde vorzunehmen. Namenszusätze sind als sonstige Namen zu erfassen. Anmeldung, Vorname

Rechtsgebiet: 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40250752
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2002/66/P16/NOR40250752
Fassung
in Geltung · seit 31.10.2023
Inkrafttreten
31.10.2023
Stand im RIS
31.01.2023
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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