MeldeV § 16
Meldegesetz-Durchführungsverordnung
in GeltungVBGBl. II Nr. 66/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 26/2023seit 31.10.2023NOR40250752
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Eintragung von Namen
§ 16. Sind die Namen der vorgelegten Identitätsdokumente für die An- oder Ummeldung bei der Meldebehörde aufgrund ausländischer Rechtsvorschriften nicht in Vor- und Familiennamen trennbar, sind Namen sowohl als Vor- als auch als Familiennamen einzutragen. Legt der Meldepflichtige eine Urkunde einer ausländischen Vertretungsbehörde vor, die seine Namen in Vor- und Familiennamen aufschlüsselt, ist die Eintragung laut dieser Urkunde vorzunehmen. Namenszusätze sind als sonstige Namen zu erfassen.
Anmeldung, Vorname
Rechtsgebiet: 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40250752
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2002/66/P16/NOR40250752
- Fassung
- in Geltung · seit 31.10.2023
- Inkrafttreten
- 31.10.2023
- Stand im RIS
- 31.01.2023
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0