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MeldeV § 19

Meldegesetz-Durchführungsverordnung

in GeltungVBGBl. II Nr. 66/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 26/2023seit 31.10.2023NOR40250749

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Führung der Gästeverzeichnisse § 19. (1) Der Beherbergungsbetrieb hat Gästeverzeichnisse gemäß § 10 MeldeG mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung (elektronisches Gästeverzeichnis) oder von der Meldebehörde signierter Gästeverzeichnisblattsammlung zu führen. (2) Die Einbringung der Daten gemäß § 5 Abs. 1 und 3 MeldeG in ein elektronisches Gästeverzeichnis gemäß Abs. 1 erfolgt bei Unterkunftnahme durch (3) Eintragungen in elektronische Gästeverzeichnisse haben hinsichtlich des Inhalts dem Muster der Anlage A (Gästeverzeichnisblatt) zu entsprechen. Darüber hinaus haben Gästeverzeichnisblätter sowie Eintragungen in elektronische Gästeverzeichnisse nach Abs. 2 eine laufende, nicht veränderbare Nummerierung aufzuweisen; nach Maßgabe des lokalen Bedarfes kann der Text zusätzlich fremdsprachig abgefasst werden. (4) Wird ein Gästeverzeichnis automationsunterstützt geführt, hat der Inhaber des Beherbergungsbetriebes sicherzustellen, dass geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um einen Zugriff von unberechtigten Menschen oder Systemen auf die automationsunterstützte Datenverarbeitung und eine Einsicht in diese zu verhindern. Automationsunterstützt verarbeitete Daten sind sieben Jahre zu speichern und dürfen darüber hinaus solange aufbewahrt werden, als dies zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen notwendig ist. Danach sind sie zu löschen. (5) Wird ein Gästeverzeichnis als Gästeverzeichnisblattsammlung geführt, hat der Inhaber des Beherbergungsbetriebes Vorsorge zu treffen, dass den Meldepflichtigen kein anderes, für dritte Personen ausgefülltes Gästeverzeichnisblatt zugänglich gemacht wird. Gästeverzeichnisblattsammlungen sind sieben Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren und dürfen darüber hinaus solange aufbewahrt werden, als dies zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen notwendig ist. Gästeverzeichnisblätter haben hinsichtlich des Inhalts und des Aufbaus dem Muster der Anlage A (Gästeverzeichnisblatt) zu entsprechen. Abweichungen im Aufbau sind zulässig, wenn Gästedaten in einem betrieblichen elektronischen System erfasst und aus diesem die Gästeverzeichnisblätter zwecks Führung einer Gästeverzeichnisblattsammlung ausgedruckt werden. Für Mitreisende im familiären Verbund kann auch eine dem Inhalt der Anlage A entsprechende Liste beigelegt werden. (6) Der gemäß § 23 Abs. 12 MeldeG festzulegende Zeitpunkt, ab dem Gästeverzeichnisse nach § 10 MeldeG zu führen sind, ist der 1. April 2016. Zu diesem Zeitpunkt im Beherbergungsbetrieb vorhandene Gästeblätter und elektronische Gästeblattsammlungen die der Anlage B des MeldeG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 50/2012 entsprechen, dürfen bis zum 31. Juli 2017 weiterverwendet werden. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 26/2023 im Beherbergungsbetrieb vorhandenen Gästeverzeichnisblätter und elektronischen Gästeblattsammlungen dürfen bis ein Jahr nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes, mit dem das Meldegesetz 1991 geändert wird, BGBl. I Nr. 173/2022, weiterverwendet werden.

Rechtsgebiet: 41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40250749
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2002/66/P19/NOR40250749
Fassung
in Geltung · seit 31.10.2023
Inkrafttreten
31.10.2023
Stand im RIS
31.01.2023
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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