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ZÄG § 5

Zahnärztegesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 126/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2023seit 01.09.2023NOR40250654

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Berufsbezeichnungen § 5. (1) Personen, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind, haben vorbehaltlich des § 9 Abs. 1b Z 1 die Berufsbezeichnung „Zahnarzt“/„Zahnärztin“ zu führen. (1a) Personen, die zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt sind und eine fachzahnärztliche Qualifikation in der Kieferorthopädie gemäß § 42a erworben haben, sind berechtigt, zusätzlich zur Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 die Berufsbezeichnung „Fachzahnarzt für Kieferorthopädie“/„Fachzahnärztin für Kieferorthopädie“ zu führen. (2) Staatsangehörige eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die zur selbständigen Ausübung des zahnärztlichen Berufs oder zur Erbringung von zahnärztlichen Dienstleistungen im Bundesgebiet berechtigt sind, dürfen die im Heimat- oder Herkunftsstaat rechtmäßige Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls deren Abkürzung in der jeweiligen Sprache dieses Staates führen, sofern (3) Der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 und 1a und der Ausbildungsbezeichnung gemäß Abs. 2 dürfen nur folgende, den Tatsachen entsprechende Zusätze beigefügt werden: (4) Die Österreichische Zahnärztekammer hat auf Antrag Angehörigen des zahnärztlichen Berufs (5) Die Führung Heimatstaat, Inland, Fortbildung, Amtstitel

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40250654
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/126/P5/NOR40250654
Fassung
in Geltung · seit 01.09.2023
Inkrafttreten
01.09.2023
Stand im RIS
28.02.2023
Von uns abgerufen
30.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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