RIS AI

WTBG 2017 § 151

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017

in GeltungBGBGBl. I Nr. 137/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 232/2022seit 31.12.2022NOR40250142

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Amtlicher Wortlaut

3. Teil Berufliche Vertretung – Kammer der Wirtschaftstreuhänder 1. Hauptstück Allgemeines 1. Abschnitt Einrichtung – Aufgaben – Organe Zweck § 151. (1) Zur Vertretung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder ist die Kammer der Wirtschaftstreuhänder errichtet. (2) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Wien. (3) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen. (4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, die Bezeichnung „Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW)“ zu führen. Sie ist berechtigt, in dieser Bezeichnung und in der Bezeichnung gemäß Abs. 1 die Bezeichnung der Berufsgruppen in der weiblichen oder in einer alle Geschlechtsidentitäten umfassenden Form zu verwenden.

Rechtsgebiet: 36 Wirtschaftstreuhänder

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40250142
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P151/NOR40250142
Fassung
in Geltung · seit 31.12.2022
Inkrafttreten
31.12.2022
Stand im RIS
02.01.2023
Von uns abgerufen
30.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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