WTBG 2017 § 151
Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017
in GeltungBGBGBl. I Nr. 137/2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 232/2022seit 31.12.2022NOR40250142
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
3. Teil
Berufliche Vertretung – Kammer der Wirtschaftstreuhänder
1. Hauptstück
Allgemeines
1. Abschnitt
Einrichtung – Aufgaben – Organe
Zweck
§ 151. (1) Zur Vertretung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder ist die Kammer der Wirtschaftstreuhänder errichtet.
(2) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Wien.
(3) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, das Bundeswappen zu führen.
(4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist berechtigt, die Bezeichnung „Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW)“ zu führen. Sie ist berechtigt, in dieser Bezeichnung und in der Bezeichnung gemäß Abs. 1 die Bezeichnung der Berufsgruppen in der weiblichen oder in einer alle Geschlechtsidentitäten umfassenden Form zu verwenden.
Rechtsgebiet: 36 Wirtschaftstreuhänder
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40250142
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2017/137/P151/NOR40250142
- Fassung
- in Geltung · seit 31.12.2022
- Inkrafttreten
- 31.12.2022
- Stand im RIS
- 02.01.2023
- Von uns abgerufen
- 30.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0