RIS AI

Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz § 10b

in GeltungBGBGBl. Nr. 280/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022seit 01.01.2023NOR40249485

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Mehrfachbeschäftigung § 10b. (1) Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer kann ein Arbeitsverhältnis zu einer anderen Arbeitgeberin oder einem anderen Arbeitgeber aufnehmen. Sie oder er hat dies dem Dienstgeber unverzüglich zu melden. (2) Der Dienstgeber kann die Aufnahme des Arbeitsverhältnisses untersagen, wenn die Tätigkeit mit der Verwendung der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers im bestehenden Dienstverhältnis aus objektiven Gründen, insbesondere wegen der Gefährdung ihrer oder seiner Gesundheit oder Sicherheit, wegen der Verursachung von Interessenkonflikten oder wegen der Gefährdung von Betriebsgeheimnissen, unvereinbar ist.

Rechtsgebiet: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40249485
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P10b/NOR40249485
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2023
Inkrafttreten
01.01.2023
Stand im RIS
29.12.2022
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

Original im RIS öffnen