Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz § 10b
in GeltungBGBGBl. Nr. 280/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022seit 01.01.2023NOR40249485
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Amtlicher Wortlaut
Mehrfachbeschäftigung
§ 10b. (1) Die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer kann ein Arbeitsverhältnis zu einer anderen Arbeitgeberin oder einem anderen Arbeitgeber aufnehmen. Sie oder er hat dies dem Dienstgeber unverzüglich zu melden.
(2) Der Dienstgeber kann die Aufnahme des Arbeitsverhältnisses untersagen, wenn die Tätigkeit mit der Verwendung der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers im bestehenden Dienstverhältnis aus objektiven Gründen, insbesondere wegen der Gefährdung ihrer oder seiner Gesundheit oder Sicherheit, wegen der Verursachung von Interessenkonflikten oder wegen der Gefährdung von Betriebsgeheimnissen, unvereinbar ist.
Rechtsgebiet: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40249485
- ELI
- https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P10b/NOR40249485
- Fassung
- in Geltung · seit 01.01.2023
- Inkrafttreten
- 01.01.2023
- Stand im RIS
- 29.12.2022
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0