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Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz § 7g

in GeltungBGBGBl. Nr. 280/1980 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022seit 01.01.2023NOR40249463

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Amtlicher Wortlaut

Abbau von Zeitguthaben § 7g. (1) Wird bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit (§ 37a) mit einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 26 Wochen der Zeitpunkt des Ausgleichs von Zeitguthaben nicht im Vorhinein festgelegt, und bestehen (2) Wird bei Überstundenarbeit, für die Zeitausgleich gebührt, der Zeitpunkt des Ausgleichs nicht im Vorhinein vereinbart, ist (3) Wird der Zeitausgleich für Überstunden nicht innerhalb der Frist nach Abs. 2 gewährt, kann der Dienstnehmer den Zeitpunkt des Zeitausgleiches mit einer Vorankündigungsfrist von vier Wochen einseitig bestimmen, sofern nicht zwingende betriebliche Erfordernisse diesem Zeitpunkt entgegen stehen, oder eine Abgeltung in Geld verlangen.

Rechtsgebiet: 64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40249463
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1980/280/P7g/NOR40249463
Fassung
in Geltung · seit 01.01.2023
Inkrafttreten
01.01.2023
Stand im RIS
29.12.2022
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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