RIS AI

ZÄG § 11a

Zahnärztegesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 126/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 201/2022seit 01.12.2022NOR40248307

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Datenverarbeitung durch die Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds § 11a. (1) Die Österreichische Zahnärztekammer hat den Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds zu Zwecken der Erstellung der regionalen Strukturpläne Gesundheit und der Qualitätssicherung der zahnmedizinischen Versorgung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene gemäß Art. 9 der Vereinbarungen gemäß Art. 15a B VG Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften über standardisierte elektronische Schnittstellen die in Abs. 2 angeführten Daten aus der Zahnärzteliste zur Verfügung zu stellen. Die einen Angehörigen/eine Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs betreffenden Daten sind nur jenen Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds zur Verfügung zu stellen, in dessen Bundesland der/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs Berufssitze und/oder Dienstorte oder bei Wohnsitzzahnärzten/Wohnsitzzahnärztinnen den Wohnsitz hat. (2) Auf folgende Daten aus der Zahnärzteliste ist gemäß Abs. 1 Zugriff zu gewähren: (3) Die Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds sind in Angelegenheiten des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B VG ermächtigt, die in Abs. 2 aufgelisteten Daten zu den in Abs. 1 normierten Zwecken zu verarbeiten, wobei jede Landesregierung und jeder Landesgesundheitsfonds Verantwortliche/Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO für die ihr/ihm übermittelten Daten ist. Die Landesregierungen und die Landesgesundheitsfonds sind in Angelegenheiten des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B VG verpflichtet, die Daten zu löschen, sofern und sobald diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung des/der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs aus der Zahnärzteliste. (4) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat in Angelegenheiten des Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG sicherzustellen, dass die Landesregierungen und die Landesgesundheitsfonds ermächtigt sind, die in Abs. 2 aufgelisteten Daten zu den in Abs. 1 normierten Zwecken zu verarbeiten, wobei jede Landesregierung und jeder Landesgesundheitsfonds Verantwortliche/Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO für die ihr/ihm übermittelten Daten ist. Die Landesgesetzgebung hat in Angelegenheiten des Art. 12 Abs. 1 Z 1 B VG sicherzustellen, dass die Landesregierungen und die Landesgesundheitsfonds verpflichtet sind, die Daten zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung des/der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs aus der Zahnärzteliste.

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40248307
ELI
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/126/P11a/NOR40248307
Fassung
in Geltung · seit 01.12.2022
Inkrafttreten
01.12.2022
Stand im RIS
21.12.2022
Von uns abgerufen
30.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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