ZÄG § 89
Zahnärztegesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 126/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2022seit 25.05.2022NOR40243943
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
4. Hauptstück
Straf- und Schlussbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 89. (1) Wer
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer in den §§ 4 oder 58 umschrieben Tätigkeiten heranzieht.
(3) Sofern
(4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer
(5) Wer
(6) Auch der Versuch gemäß Abs. 1 bis 5 ist strafbar.
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40243943
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/126/P89/NOR40243943
- Fassung
- in Geltung · seit 25.05.2022
- Inkrafttreten
- 25.05.2022
- Stand im RIS
- 24.05.2022
- Von uns abgerufen
- 30.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0