RIS AI

ZÄG § 89

Zahnärztegesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 126/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2022seit 25.05.2022NOR40243943

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

4. Hauptstück Straf- und Schlussbestimmungen Strafbestimmungen § 89. (1) Wer (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer jemanden, der hiezu durch dieses Bundesgesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift nicht berechtigt ist, zu einer in den §§ 4 oder 58 umschrieben Tätigkeiten heranzieht. (3) Sofern (4) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer (5) Wer (6) Auch der Versuch gemäß Abs. 1 bis 5 ist strafbar.

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40243943
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/126/P89/NOR40243943
Fassung
in Geltung · seit 25.05.2022
Inkrafttreten
25.05.2022
Stand im RIS
24.05.2022
Von uns abgerufen
30.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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