ZÄG § 4
Zahnärztegesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 126/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2022seit 25.05.2022NOR40243936
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
2. Abschnitt
Der zahnärztliche Beruf
Berufsbild und Tätigkeitsbereich
§ 4. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind zur Ausübung der Zahnmedizin berufen.
(2) Der zahnärztliche Beruf umfasst jede auf zahnmedizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit einschließlich komplementär- und alternativmedizinischer Heilverfahren, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird.
(3) Der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs vorbehaltene Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere
(4) Darüber hinaus umfasst der Tätigkeitsbereich des zahnärztlichen Berufs
(5) Für Berufsangehörige mit partiellem Berufszugang ist der Tätigkeitsbereich auf diejenigen zahnärztlichen Tätigkeiten beschränkt, zu denen sie im Rahmen ihrer Ausbildung im Herkunftsmitgliedstaat befähigt und im Rahmen der Anerkennung gemäß § 9 Abs. 1a berechtigt wurden.
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40243936
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/126/P4/NOR40243936
- Fassung
- in Geltung · seit 25.05.2022
- Inkrafttreten
- 25.05.2022
- Stand im RIS
- 24.05.2022
- Von uns abgerufen
- 30.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0