RIS AI

ZÄG § 4

Zahnärztegesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 126/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2022seit 25.05.2022NOR40243936

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

2. Abschnitt Der zahnärztliche Beruf Berufsbild und Tätigkeitsbereich § 4. (1) Angehörige des zahnärztlichen Berufs sind zur Ausübung der Zahnmedizin berufen. (2) Der zahnärztliche Beruf umfasst jede auf zahnmedizinischwissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit einschließlich komplementär- und alternativmedizinischer Heilverfahren, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird. (3) Der Angehörigen des zahnärztlichen Berufs vorbehaltene Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere (4) Darüber hinaus umfasst der Tätigkeitsbereich des zahnärztlichen Berufs (5) Für Berufsangehörige mit partiellem Berufszugang ist der Tätigkeitsbereich auf diejenigen zahnärztlichen Tätigkeiten beschränkt, zu denen sie im Rahmen ihrer Ausbildung im Herkunftsmitgliedstaat befähigt und im Rahmen der Anerkennung gemäß § 9 Abs. 1a berechtigt wurden.

Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40243936
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2005/126/P4/NOR40243936
Fassung
in Geltung · seit 25.05.2022
Inkrafttreten
25.05.2022
Stand im RIS
24.05.2022
Von uns abgerufen
30.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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