RIS AI

ApoG § 3i

Apothekengesetz

in GeltungBGRGBl. Nr. 5/1907 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2022seit 25.05.2022NOR40243904

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Partieller Zugang § 3i. (1) Die Österreichische Apothekerkammer hat auf entsprechenden Antrag im Einzelfall Personen, die in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft einen Qualifikationsnachweis in einem Teilgebiet des Apothekerberufs erworben haben, einen partiellen Zugang zu einer eingeschränkten Ausübung des Apothekerberufs (partieller Berufszugang) zu gewähren, wenn sämtliche der folgenden Bedingungen erfüllt sind: (2) Auf Anträge gemäß Abs. 1 sind § 3c Abs. 7d bis 9 und 10a bis 12 anzuwenden. (3) Personen mit partiellem Berufszugang haben ihre Berufstätigkeit auf diejenigen apothekerlichen Tätigkeiten zu beschränken, für die sie auf Grund ihrer Ausbildung im Herkunftsmitgliedstaat befähigt und im Herkunftsmitgliedstaat berufsberechtigt sind. Sie haben die betroffenen Kunden/Kundinnen und ihre Dienstgeber/Dienstgeberinnen eindeutig über den eingeschränkten Umfang ihrer beruflichen Tätigkeiten zu informieren. (4) Für den partiellen Berufszugang gilt § 3d sinngemäß.

Rechtsgebiet: 82/04 Apotheken, Arzneimittel

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40243904
Fassung
in Geltung · seit 25.05.2022
Inkrafttreten
25.05.2022
Stand im RIS
28.03.2024
Von uns abgerufen
20.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0