MABG § 26f
Medizinische Assistenzberufe-Gesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 89/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022seit 01.07.2022NOR40242703
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
2. Abschnitt
Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz
Ausbildung
§ 26f. (1) Die Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz dauert drei Jahre und umfasst 4 600 Stunden, von denen 1 600 Stunden auf die theoretische Ausbildung und 3 000 Stunden auf die praktische Ausbildung entfallen.
(2) Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden berechtigt, Tätigkeiten in der Operationstechnischen Assistenz gemäß § 26a nach Anordnung und unter Anleitung und Aufsicht durchzuführen.
(3) Die Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz darf an
(4) Der Landeshauptmann/Die Landeshauptfrau hat dem Träger einer Ausbildungseinrichtung gemäß Abs. 3 die Bewilligung zur Durchführung der Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz zu erteilen, wenn nachgewiesen wird, dass
(5) Der Landeshauptmann/Die Landeshauptfrau hat regelmäßig das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 zu überprüfen. Liegen diese nicht oder nicht mehr vor, ist die Bewilligung nach erfolglosem Verstreichen einer zur Behebung der Mängel gesetzten angemessenen Frist zurückzunehmen.
(6) Eine gemäß Abs. 4 bewilligte Ausbildung in der Operationstechnischen Assistenz kann auch in Kooperation mit einem Universitäts- oder Fachhochschulstudiengang durchgeführt werden.
Gesundheitspflege, Lehrkraft, Universitätsstudiengang
Rechtsgebiet: 82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40242703
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2012/89/P26f/NOR40242703
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.2022
- Inkrafttreten
- 01.07.2022
- Stand im RIS
- 02.03.2022
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0