RIS AI

SNG § 17d

Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 5/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2021seit 01.12.2021NOR40236128

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Berichte § 17d. (1) Die Kontrollkommission hat dem Bundesminister für Inneres und dem Ständigen Unterausschuss jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres einen Bericht über ihre Aufgabenwahrnehmung und Empfehlungen zu erstatten. (2) Über ihre Tätigkeit kann die Kontrollkommission jederzeit dem Bundesminister für Inneres und dem Ständigen Unterausschuss berichten. (3) Überdies kann die Kontrollkommission jederzeit Empfehlungen an den Bundesminister für Inneres richten, welche der Bundesminister für Inneres dem Ständigen Unterausschuss in dessen Sitzungen zur Kenntnis zu bringen hat. (4) Die Kontrollkommission hat dem Ständigen Unterausschuss für Auskünfte über wesentliche Entwicklungen zur Verfügung zu stehen; zudem steht es der Kontrollkommission frei, in solchen Angelegenheiten jederzeit von sich aus an den Ständigen Unterausschuss heranzutreten. In einem solchen Fall hat der Vorsitzende seine Absicht dem Vorsitzenden des Ständigen Unterausschusses mitzuteilen. (5) Die Kontrollkommission hat jährlich einen Bericht zu erstellen, mit dem die Öffentlichkeit, unter Einhaltung von gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten, über ihre Tätigkeit informiert wird.

Rechtsgebiet: 41/01 Sicherheitsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40236128
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/5/P17d/NOR40236128
Fassung
in Geltung · seit 01.12.2021
Inkrafttreten
01.12.2021
Stand im RIS
26.11.2021
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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