RIS AI

SNG § 8b

Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz

in GeltungBGBGBl. I Nr. 5/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2021seit 01.12.2021NOR40236124

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Meldeverpflichtung § 8b. (1) Die für den Aufgabenbereich Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 sind zur Vorbeugung verfassungsgefährdender Angriffe ermächtigt, einem Menschen, von dem aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener Verwaltungsübertretungen nach Art. III Abs. 1 Z 4 EGVG, § 3 Abzeichengesetz 1960 oder § 3 Symbole-Gesetz, anzunehmen ist, er werde einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 3 Z 1 bis 4 begehen, mit Bescheid aufzuerlegen, sich ein- oder mehrmals innerhalb eines Zeitraums von längstens sechs Monaten bei einer Dienststelle zu melden; eine wiederholte Anordnung ist zulässig. (2) Bei der Festlegung der Zeitpunkte und der Dienststelle sind die persönlichen Lebensumstände und Bedürfnisse des Betroffenen zu berücksichtigen. (3) Der Bescheid ist zu eigenen Handen zuzustellen. Soweit erforderlich, kann die Zustellung auch durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgen. Wer nicht durch Krankheit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat der aufgetragenen Verpflichtung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung der Meldeverpflichtung vorgeführt werden, wenn dies im Bescheid angedroht ist.

Rechtsgebiet: 41/01 Sicherheitsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40236124
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/5/P8b/NOR40236124
Fassung
in Geltung · seit 01.12.2021
Inkrafttreten
01.12.2021
Stand im RIS
26.11.2021
Von uns abgerufen
27.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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