SNG § 7
Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 5/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2021seit 01.12.2021NOR40236108
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Verfassungsschutzrelevante Beratung
§ 7. (1) Den Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 obliegen zur Vorbeugung verfassungsgefährdender Angriffe, insbesondere auf dem Gebiet der Cybersicherheit, die Förderung der Bereitschaft und Fähigkeit des Einzelnen, sich über eine Bedrohung seiner Rechtsgüter Kenntnis zu verschaffen und Angriffen entsprechend vorzubeugen.
(2) Die Organisationseinheiten gemäß § 1 Abs. 3 sind ermächtigt, Einrichtungen, die mit einer Gebietskörperschaft eine Kooperationsvereinbarung zum Zweck der Deradikalisierung, Resozialisierung oder Reintegration von Personen mit extremistisch radikalisiertem Umfeld abgeschlossen haben, auf deren Ersuchen bei ihrer Entscheidungsfindung, ob eine bestimmte Person von dem in der Kooperationsvereinbarung festgelegten Zweck der Einrichtung erfasst ist, im Einzelfall zu unterstützen.
Rechtsgebiet: 41/01 Sicherheitsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40236108
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/5/P7/NOR40236108
- Fassung
- in Geltung · seit 01.12.2021
- Inkrafttreten
- 01.12.2021
- Stand im RIS
- 26.11.2021
- Von uns abgerufen
- 27.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0