SNG § 3
Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz
in GeltungBGBGBl. I Nr. 5/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2021seit 01.12.2021NOR40236105
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Geschäftsordnung der Direktion
§ 3. Der Direktor hat festzulegen, wem die Genehmigung von Entscheidungen für den Bundesminister für Inneres im Rahmen der Geschäftseinteilung zukommt, in welchen Fällen ihm die Genehmigung vorbehalten ist und wem diese im Fall der Verhinderung obliegt (Geschäftsordnung). Vor Erlassung und vor jeder Änderung der Geschäftsordnung ist der Generaldirektor für die öffentliche Sicherheit zu befassen.
Rechtsgebiet: 41/01 Sicherheitsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40236105
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2016/5/P3/NOR40236105
- Fassung
- in Geltung · seit 01.12.2021
- Inkrafttreten
- 01.12.2021
- Stand im RIS
- 26.11.2021
- Von uns abgerufen
- 27.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0