RIS AI

LAG § 431

Landarbeitsgesetz 2021

in GeltungBGBGBl. I Nr. 78/2021seit 01.07.2021NOR40233050

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Ausnahmen § 431. (1) In den in Durchführung des Abschnittes 20 erlassenen Verordnungen können Abweichungen von den in Unterabschnitt 20a bis 20f festgelegten Anforderungen geregelt werden, wenn diese Abweichungen aus wichtigen Gründen erforderlich sind und Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewährleistet sind. (2) Darüber hinaus kann die Bezirksverwaltungsbehörde im Einzelfall auf begründeten Antrag der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers Ausnahmen von den Bestimmungen der in Durchführung der Unterabschnitte 20b bis 20e erlassenen Verordnungen zulassen, wenn (3) Soweit die Anwendung einzelner Bestimmungen der in Durchführung dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen unabhängig von den Umständen des Einzelfalls zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erforderlich ist, ist in den Verordnungen festzulegen, dass die Bezirksverwaltungsbehörde von diesen Bestimmungen der Verordnung keine Ausnahme nach Abs. 2 zulassen darf. (4) Ausnahmen nach Abs. 2 können befristet oder unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen erteilt werden, wenn dies zur Erreichung der in Abs. 2 Z 1 genannten Zielsetzungen erforderlich ist. Ausnahmen nach Abs. 2 sind von der zuständigen Behörde aufzuheben, wenn solche Auflagen nicht eingehalten werden oder wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahme nicht mehr vorliegen. (5) Die Wirksamkeit von Ausnahmen nach Abs. 2 wird durch einen Wechsel in der Person der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers nicht berührt, wenn sich der für die Ausnahme maßgebliche Sachverhalt nicht geändert hat.

Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40233050
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/78/P431/NOR40233050
Fassung
in Geltung · seit 01.07.2021
Inkrafttreten
01.07.2021
Stand im RIS
15.04.2021
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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