RIS AI

LAG § 422

Landarbeitsgesetz 2021

in GeltungBGBGBl. I Nr. 78/2021seit 01.07.2021NOR40233041

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstellen § 422. (1) Die von den Ländern eingerichteten Schlichtungsstellen sind für Streitigkeiten über den Abschluss, die Änderung oder die Aufhebung von Betriebsvereinbarungen in den in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Fällen zuständig. (2) In allen Angelegenheiten, in denen bei Nichtzustandekommen einer Einigung über den Abschluss, die Aufhebung oder die Abänderung einer Betriebsvereinbarung die Anrufung der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle vorgesehen ist, hat diese zwischen den Streitteilen zu vermitteln, Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen zu erstatten und auf eine Vereinbarung der Streitteile hinzuwirken; falls erforderlich, hat sie eine Entscheidung zu fällen.

Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40233041
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/78/P422/NOR40233041
Fassung
in Geltung · seit 01.07.2021
Inkrafttreten
01.07.2021
Stand im RIS
15.04.2021
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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