RIS AI

LAG § 421

Landarbeitsgesetz 2021

in GeltungBGBGBl. I Nr. 78/2021seit 01.07.2021NOR40233040

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Abschnitt 26 Behörden Obereinigungskommissionen § 421. (1) Die von den Ländern eingerichteten Obereinigungskommissionen haben unter Einbeziehung von Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeberseite und der Arbeitnehmerseite (2) Die Obereinigungskommissionen haben in Angelegenheiten des Abs. 1 Z 1 und 2 zwischen den Streitteilen zu vermitteln und auf eine Vereinbarung der Streitteile zwecks Beilegung der Streitigkeit hinzuwirken. Sie können einen Schiedsspruch nur dann fällen, wenn die beiden Streitteile vorher die schriftliche Erklärung abgeben, dass sie sich dem Schiedsspruch unterwerfen. (3) Schriftliche Vereinbarungen und Schiedssprüche gemäß Abs. 2 gelten als Kollektivverträge (§ 117). Zuerkennung

Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40233040
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/78/P421/NOR40233040
Fassung
in Geltung · seit 01.07.2021
Inkrafttreten
01.07.2021
Stand im RIS
15.04.2021
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

Original im RIS öffnen