RIS AI

LAG § 420

Landarbeitsgesetz 2021

in GeltungBGBGBl. I Nr. 78/2021seit 01.07.2021NOR40233039

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Arbeitnehmerschutz bei Zuteilung § 420. (1) Für die Dauer der Zuteilung zum Betrieb eines Mitglieds gilt dieses als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften. (2) Der Arbeitgeberzusammenschluss bzw. das Mitglied nach § 416 Abs. 5 hat das Mitglied auf alle für die Einhaltung des persönlichen Arbeitsschutzes, insbesondere des Arbeitszeitschutzes und des besonderen Personenschutzes maßgeblichen Umstände hinzuweisen. (3) Während der Zuteilung gelten für die zugeteilten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die im entsprechenden Mitgliedsbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gültigen gesetzlichen, kollektivvertraglichen sowie sonstigen verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art, die sich auf Aspekte der Arbeitszeit beziehen. (4) Für die Dauer der Zuteilung zum Betrieb eines Mitglieds obliegen die Fürsorgepflichten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auch diesem Mitglied. (5) Der Arbeitgeberzusammenschluss bzw. das Mitglied nach § 416 Abs. 5 ist verpflichtet, die Zuteilung unverzüglich zu beenden, sobald er bzw. es weiß oder wissen muss, dass ein Mitglied trotz Aufforderung die Arbeitnehmerschutz- oder die Fürsorgepflichten nicht einhält.

Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40233039
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/78/P420/NOR40233039
Fassung
in Geltung · seit 01.07.2021
Inkrafttreten
01.07.2021
Stand im RIS
15.04.2021
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

Original im RIS öffnen

LAG § 420 — Landarbeitsgesetz 2021 · RIS AI