LAG § 420
Landarbeitsgesetz 2021
in GeltungBGBGBl. I Nr. 78/2021seit 01.07.2021NOR40233039
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Arbeitnehmerschutz bei Zuteilung
§ 420. (1) Für die Dauer der Zuteilung zum Betrieb eines Mitglieds gilt dieses als Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften.
(2) Der Arbeitgeberzusammenschluss bzw. das Mitglied nach § 416 Abs. 5 hat das Mitglied auf alle für die Einhaltung des persönlichen Arbeitsschutzes, insbesondere des Arbeitszeitschutzes und des besonderen Personenschutzes maßgeblichen Umstände hinzuweisen.
(3) Während der Zuteilung gelten für die zugeteilten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die im entsprechenden Mitgliedsbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gültigen gesetzlichen, kollektivvertraglichen sowie sonstigen verbindlichen Bestimmungen allgemeiner Art, die sich auf Aspekte der Arbeitszeit beziehen.
(4) Für die Dauer der Zuteilung zum Betrieb eines Mitglieds obliegen die Fürsorgepflichten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber auch diesem Mitglied.
(5) Der Arbeitgeberzusammenschluss bzw. das Mitglied nach § 416 Abs. 5 ist verpflichtet, die Zuteilung unverzüglich zu beenden, sobald er bzw. es weiß oder wissen muss, dass ein Mitglied trotz Aufforderung die Arbeitnehmerschutz- oder die Fürsorgepflichten nicht einhält.
Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40233039
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/78/P420/NOR40233039
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.2021
- Inkrafttreten
- 01.07.2021
- Stand im RIS
- 15.04.2021
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0