RIS AI

LAG § 418

Landarbeitsgesetz 2021

in GeltungBGBGBl. I Nr. 78/2021seit 01.07.2021NOR40233037

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Bürgschaft § 418. (1) Die Mitglieder des Arbeitgeberzusammenschlusses haften für die gesamten der zugeteilten Arbeitskraft für die Beschäftigung in ihren jeweiligen Betrieben zustehenden Entgeltansprüche und die entsprechenden Dienstgeber- und Dienstnehmerbeiträge zur Sozialversicherung als Bürgin bzw. Bürge (§ 1355 ABGB). (2) Hat das Mitglied des Arbeitgeberzusammenschlusses seine Verpflichtungen aus der Zuteilung gegenüber dem Zusammenschluss nachweislich erfüllt, haftet es nur als Ausfallsbürge (§ 1356 ABGB). (3) Bei Insolvenz des Arbeitgeberzusammenschlusses entfällt die Haftung des Mitglieds als Bürge, wenn die zugeteilte Arbeitskraft Anspruch auf Insolvenz-Entgelt nach dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, hat, soweit dadurch die Befriedigung der in Abs. 1 erwähnten Ansprüche tatsächlich gewährleistet ist. Dienstgeberbeitrag

Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40233037
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/78/P418/NOR40233037
Fassung
in Geltung · seit 01.07.2021
Inkrafttreten
01.07.2021
Stand im RIS
15.04.2021
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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