RIS AI

LAG § 417

Landarbeitsgesetz 2021

in GeltungBGBGBl. I Nr. 78/2021seit 01.07.2021NOR40233036

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Gemeinsame Bestimmungen § 417. (1) Auf Arbeitsverhältnisse zu einem Arbeitgeberzusammenschluss findet der Kollektivvertrag der Mitgliedsbetriebe Anwendung. Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern steht das nach diesem Kollektivvertrag oder dem Kollektivvertrag nach Abs. 2 gebührende Entgelt auch dann zu, wenn ein eigener Kollektivvertrag für Arbeitgeberzusammenschlüsse ein niedrigeres Entgelt vorsieht. (2) Unterliegen die am Arbeitgeberzusammenschluss beteiligten Betriebe verschiedenen Kollektivverträgen oder unterliegen einzelne Betriebe keinem Kollektivvertrag, so kommt für sämtliche Arbeitsverhältnisse zum Arbeitgeberzusammenschluss jener Kollektivvertrag zur Anwendung, der hinsichtlich des Entgelts für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am günstigsten ist. (3) Unterliegt kein Mitglied eines Arbeitgeberzusammenschlusses einem Kollektivvertrag, so gebührt das ortsübliche angemessene Entgelt. (4) Eine Überlassung im Sinne des Abschnittes 7 kann auch an Betriebe, die nicht Mitglied des Arbeitgeberzusammenschlusses sind, nicht rechtswirksam vereinbart oder angeordnet werden. (5) Die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer ist im Dienstschein (§ 6) darauf hinzuweisen, dass sie bzw. er in sämtlichen Mitgliedsbetrieben eingesetzt werden kann. (6) Die Zuteilung zur Beschäftigung und die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Betrieben, die von Streik oder Aussperrung betroffen sind, ist verboten. (7) Ansprüche, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach diesem Abschnitt oder nach anderen zwingenden Rechtsvorschriften zustehen, können vertraglich nicht ausgeschlossen werden. (8) Sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nachweislich zur Leistung bereit und können sie nicht oder nur unter dem vereinbarten Ausmaß beschäftigt werden, gebührt das Entgelt auf Basis der vereinbarten Arbeitszeit. (9) Die Ausbildung von Lehrlingen durch einen Arbeitgeberzusammenschluss ist nicht zulässig.

Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40233036
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/78/P417/NOR40233036
Fassung
in Geltung · seit 01.07.2021
Inkrafttreten
01.07.2021
Stand im RIS
15.04.2021
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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