RIS AI

LAG § 413

Landarbeitsgesetz 2021

in GeltungBGBGBl. I Nr. 78/2021seit 01.07.2021NOR40233032

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Unterabschnitt 24e Schlussbestimmungen Verhältnis zu anderen Bestimmungen § 413. (1) § 359 findet auf Europäische Genossenschaften keine Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. § 359 findet jedoch (2) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Abschnitts 23 von den Bestimmungen dieses Abschnitts unberührt. (3) Die Organe der Arbeitnehmerschaft in den beteiligten juristischen Personen im Inland, deren Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung der Europäischen Genossenschaft erlischt, bestehen auch nach deren Eintragung fort. Der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft hat sicherzustellen, dass diese Organe die Befugnisse der Arbeitnehmerschaft gemäß den Bestimmungen über die Befugnisse der Arbeitnehmerschaft der §§ 334 bis 358 weiterhin wahrnehmen können. (4) Auf die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts in den Verwaltungsrat einer Europäischen Genossenschaft entsendeten Arbeitnehmervertreterinnen und –vertreter finden jene Bestimmungen in Aufsichtsgesetzen keine Anwendung, die für Mitglieder des Verwaltungsrates eine besondere fachliche Eignung, besondere Qualifikationserfordernisse oder ähnliche Voraussetzungen vorschreiben, es sei denn, die Arbeitnehmervertreterinnen und –vertreter werden gemäß § 25 Abs. 1 des SCE Gesetzes, BGBl. I Nr. 104/2006 zu geschäftsführenden Direktorinnen bzw. Direktoren des Verwaltungsrates bestimmt.

Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40233032
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/78/P413/NOR40233032
Fassung
in Geltung · seit 01.07.2021
Inkrafttreten
01.07.2021
Stand im RIS
15.04.2021
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

Original im RIS öffnen