RIS AI

LAG § 412

Landarbeitsgesetz 2021

in GeltungBGBGBl. I Nr. 78/2021seit 01.07.2021NOR40233031

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Rechte der Arbeitnehmervertreterinnen und vertreter § 412. (1) Hinsichtlich der persönlichen Rechte und Pflichten der österreichischen Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des SCE Betriebsrates, der Arbeitnehmervertreterinnen und vertreter, die an einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß § 393 mitwirken, sowie der Arbeitnehmervertreterinnen und vertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft, sind, soweit diese Beschäftigte der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften oder Betriebe oder einer der beteiligten juristischen Personen oder der betroffenen Tochtergesellschaften sind, die Bestimmungen der §§ 362 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3, 363 sowie 367 bis 368 anzuwenden. (2) Unbeschadet des § 365 Abs. 1 hat jedes österreichische Mitglied des SCE Betriebsrates Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von einer Woche innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung des Entgeltes. Arbeitnehmervertreter, Arbeitnehmervertreterin, Unterrichtungsverfahren, Aufsichtsrat, Schulungsveranstaltung

Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40233031
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/78/P412/NOR40233031
Fassung
in Geltung · seit 01.07.2021
Inkrafttreten
01.07.2021
Stand im RIS
15.04.2021
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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