RIS AI

LAG § 411

Landarbeitsgesetz 2021

in GeltungBGBGBl. I Nr. 78/2021seit 01.07.2021NOR40233030

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Unterabschnitt 24d Rechtsstellung der Arbeitnehmervertreterinnen und vertreter Verschwiegenheitspflicht § 411. (1) Auf die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des SCE Betriebsrates und auf die sie unterstützenden Sachverständigen sowie auf die Arbeitnehmervertreterinnen und vertreter, die bei einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß § 393 mitwirken, ist § 362 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die sich aus dieser Bestimmung ergebende Verpflichtung auch nach dem Ablauf des Mandates weiterbesteht. (2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt nicht gegenüber den örtlichen Arbeitnehmervertreterinnen und vertretern, wenn diese auf Grund einer Vereinbarung (§§ 392 oder 393) oder nach § 404 über den Inhalt der Unterrichtungen und Ergebnisse der Anhörungen zu unterrichten sind. Arbeitnehmervertreter, Arbeitnehmervertreterin, Unterrichtungsverfahren

Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40233030
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/78/P411/NOR40233030
Fassung
in Geltung · seit 01.07.2021
Inkrafttreten
01.07.2021
Stand im RIS
15.04.2021
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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