LAG § 411
Landarbeitsgesetz 2021
in GeltungBGBGBl. I Nr. 78/2021seit 01.07.2021NOR40233030
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Unterabschnitt 24d
Rechtsstellung der Arbeitnehmervertreterinnen und vertreter
Verschwiegenheitspflicht
§ 411. (1) Auf die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des SCE Betriebsrates und auf die sie unterstützenden Sachverständigen sowie auf die Arbeitnehmervertreterinnen und vertreter, die bei einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß § 393 mitwirken, ist § 362 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die sich aus dieser Bestimmung ergebende Verpflichtung auch nach dem Ablauf des Mandates weiterbesteht.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt nicht gegenüber den örtlichen Arbeitnehmervertreterinnen und vertretern, wenn diese auf Grund einer Vereinbarung (§§ 392 oder 393) oder nach § 404 über den Inhalt der Unterrichtungen und Ergebnisse der Anhörungen zu unterrichten sind.
Arbeitnehmervertreter, Arbeitnehmervertreterin, Unterrichtungsverfahren
Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40233030
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/78/P411/NOR40233030
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.2021
- Inkrafttreten
- 01.07.2021
- Stand im RIS
- 15.04.2021
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0