RIS AI

LAG § 399

Landarbeitsgesetz 2021

in GeltungBGBGBl. I Nr. 78/2021seit 01.07.2021NOR40233018

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Tätigkeitsdauer, Dauer der Mitgliedschaft § 399. (1) Die Tätigkeitsdauer des SCE Betriebsrates beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren SCE Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte. (2) Vor Ablauf des im Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des SCE Betriebsrates, wenn (3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 und 3 ist unter Anwendung der §§ 395 und 396 ein neuer SCE Betriebsrat zu bilden. (4) Die Mitgliedschaft zum SCE Betriebsrat beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 396). (5) Die Mitgliedschaft zum SCE Betriebsrat endet, wenn (6) In den Fällen des Abs. 5 Z 2 bis 5 ist § 385 Abs. 3 anzuwenden.

Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40233018
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/78/P399/NOR40233018
Fassung
in Geltung · seit 01.07.2021
Inkrafttreten
01.07.2021
Stand im RIS
15.04.2021
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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