LAG § 399
Landarbeitsgesetz 2021
in GeltungBGBGBl. I Nr. 78/2021seit 01.07.2021NOR40233018
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Tätigkeitsdauer, Dauer der Mitgliedschaft
§ 399. (1) Die Tätigkeitsdauer des SCE Betriebsrates beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mit Ablauf der Tätigkeitsdauer des früheren SCE Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.
(2) Vor Ablauf des im Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des SCE Betriebsrates, wenn
(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 und 3 ist unter Anwendung der §§ 395 und 396 ein neuer SCE Betriebsrat zu bilden.
(4) Die Mitgliedschaft zum SCE Betriebsrat beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 396).
(5) Die Mitgliedschaft zum SCE Betriebsrat endet, wenn
(6) In den Fällen des Abs. 5 Z 2 bis 5 ist § 385 Abs. 3 anzuwenden.
Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40233018
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/78/P399/NOR40233018
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.2021
- Inkrafttreten
- 01.07.2021
- Stand im RIS
- 15.04.2021
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0