LAG § 396
Landarbeitsgesetz 2021
in GeltungBGBGBl. I Nr. 78/2021seit 01.07.2021NOR40233015
Alle Bestimmungen dieses Gesetzes
Amtlicher Wortlaut
Entsendung in den SCE Betriebsrat
§ 396. (1) Die Entsendung der österreichischen Mitglieder des SCE Betriebsrates erfolgt gemäß den §§ 379 und 380; dies jedoch mit der Maßgabe, dass die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung nur zulässig ist, sofern diese Betriebsratsmitglieder gemäß § 295 Abs. 4 sind.
(2) § 380 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bekanntgabe der benannten Mitglieder des SCE Betriebsrates an das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft zu erfolgen hat.
Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Dokumentnummer
- NOR40233015
- ELI
- https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/78/P396/NOR40233015
- Fassung
- in Geltung · seit 01.07.2021
- Inkrafttreten
- 01.07.2021
- Stand im RIS
- 15.04.2021
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
- Lizenz
- CC BY 4.0