RIS AI

LAG § 396

Landarbeitsgesetz 2021

in GeltungBGBGBl. I Nr. 78/2021seit 01.07.2021NOR40233015

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Entsendung in den SCE Betriebsrat § 396. (1) Die Entsendung der österreichischen Mitglieder des SCE Betriebsrates erfolgt gemäß den §§ 379 und 380; dies jedoch mit der Maßgabe, dass die Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung nur zulässig ist, sofern diese Betriebsratsmitglieder gemäß § 295 Abs. 4 sind. (2) § 380 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bekanntgabe der benannten Mitglieder des SCE Betriebsrates an das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft zu erfolgen hat.

Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40233015
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/78/P396/NOR40233015
Fassung
in Geltung · seit 01.07.2021
Inkrafttreten
01.07.2021
Stand im RIS
15.04.2021
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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