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LAG § 395

Landarbeitsgesetz 2021

in GeltungBGBGBl. I Nr. 78/2021seit 01.07.2021NOR40233014

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Zusammensetzung des SCE Betriebsrats § 395. (1) Für jeden Anteil an in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, der 10% der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder einen Bruchteil davon beträgt, ist ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in den SCE Betriebsrat zu entsenden. § 377 Abs. 3 bis 5 ist anzuwenden. (2) Treten während der Tätigkeitsdauer des SCE Betriebsrates solche Änderungen in der Struktur oder Arbeitnehmerzahl der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe ein, dass sich die Zusammensetzung des SCE Betriebsrates gemäß Abs. 1 ändern würde, so ist der SCE Betriebsrat entsprechend neu zusammenzusetzen. § 378 Abs. 5 ist anzuwenden.

Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40233014
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/78/P395/NOR40233014
Fassung
in Geltung · seit 01.07.2021
Inkrafttreten
01.07.2021
Stand im RIS
15.04.2021
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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