RIS AI

LAG § 377

Landarbeitsgesetz 2021

in GeltungBGBGBl. I Nr. 78/2021seit 01.07.2021NOR40232996

Alle Bestimmungen dieses Gesetzes

Amtlicher Wortlaut

Unterabschnitt 24b Besonderes Verhandlungsgremium Aufforderung zur Errichtung § 377. (1) Das besondere Verhandlungsgremium ist auf Grund einer schriftlichen Aufforderung der zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen an die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder an die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Rechts in diesen juristischen Personen sowie in den betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben zu errichten. (2) Die Aufforderung gemäß Abs. 1 hat (3) Der Aufforderung gemäß Abs. 1 sind Informationen anzuschließen über (4) Für die Ermittlung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist der Zeitpunkt der Aufforderung gemäß Abs. 1 maßgebend. (5) Die zuständige freiwillige Berufsvereinigung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist von der Aufforderung gemäß Abs. 1 durch das für die Entsendung zuständige Organ der Arbeitnehmerschaft zu verständigen. Leitungsorgan

Rechtsgebiet: 60/01 Arbeitsvertragsrecht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Dokumentnummer
NOR40232996
ELI
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/78/P377/NOR40232996
Fassung
in Geltung · seit 01.07.2021
Inkrafttreten
01.07.2021
Stand im RIS
15.04.2021
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich
Lizenz
CC BY 4.0

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